II, Theaterstücke 14, Der Schleier der Beatrice. Schauspiel in fünf Akten (Shawl), Seite 73

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14. Der Schleien der Reatrige
kritisches Wort den Werdegang keiner dramatischen oder
schauspielerischen Begabung zu bestimmen oder auch
nur zu hemmen vermochte, hat sich seit jenem Trink¬
gelage, da seine Johannistriebe so sorgsam begossen
wurden, zu fühlen begonnen. Das Gerücht, dass von
seinem siebzigsten Geburtstage an in der „Neuen
Freien Presse“ kein reines Deutsch mehr zu finden
sein werde, wollte er kräftig dementieren, er griff
nach längerer Ruhepause wieder zur Feder und hat
sie neulich in kriegerischer Stimmung gebraucht, um
seinen Namen unter einen Protest zu setzen, den
mehrere Recensenten gegen eine Entschließung
Schlenthers losgelassen hatten.
Eine Entschließung Schlenthers Seine Höflich¬
keit hatte ihn lange genug von ihr zurückgehalten.
Das ist die tragische Schuld des Mannes, der, wenn er
gegen den guten Geist des Burgtheaters nichts weiter
verbrochen hätte, als dass er Herrn Schnitzler am
13. Februar seine Unentschlossenheit bezüglich der
Annahme eines Stückes, am 17. Juni seine Zweifel an
dessen Erfolg und am 2. September seinen Willen zur
Ablehnung kundgab, seit langem der erste würdige
Leiter des Burgtheaters wäre. In diesem Falle liegt
gegen Herrn Schlenther nichts anderes vor, als dass er
einem harthörigen Autor, der aus seinen verschiedenen
Briefen längst Klarheit über die Situation gewinnen musste,
mit der ihm eigenen Höflichkeit begegnetist, und dass er zur
Ablehnung eines Werkes von Arthur Schnitzler, dem
das Burgtheater ein Repertoirestück verdankt, aus Dank¬
barkeit mehrere Monate gebraucht hat. Wenn Herr
Schlenther — er sprach nicht, wie lphigenie, vergebens
viel, um zu versagen, Herr Schaitzler hat von allem
nie das Nein gehört — sich vorweg das Erstauf¬
führungsrecht sichern wollte, so-kann nur die ver¬
stellte Blödigkeit seiner kniffigen Gegner daraus den
Vorwurf des-Wortbruchese gegen ihn ableiten wollen;
die theaterkundigen Herren wissen nur zu gut, dass
die principielle Wahrung des Erstaufführungsrechtes