II, Theaterstücke 5, Liebelei. Schauspiel in drei Akten, Seite 1590

Liebelei
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Telephon 12801.
Alex. Welgl's Unternehmen für Zeitungs-Ausschnitte
W
„OBSERVER“
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Wien, I., Concordiaplatz 4.
Vertnetungen
in Berlin, Budapest, Chicago, Genf, London, Newyork, Paris,
Rom, Mailand, Stockholm, Kristiania, St. Petersburg.
(Quellenangabe ohne Gewähr.)
Ausschnitt aus ener Bersoncourfer
vom: -6. 3. 1904
Im besonderen Falle „Rose Bernd“ wurden
Gerhart Hauptmann alle Aufführungsrechte vom
Wiener Burgtheater wieder eingeräumt, im Uebrigen
aber ist es um diese Rechte der Dramatiker auf ihre
eigenen Dichtungen am Burgtheater recht übel be¬
stellt. Ueber die Schutzlosigkeit der Burgtheater¬
Dichter wird der „Tgl. Rdsch.“ aus Wien ge¬
schrieben: Während in allen Theatern der Welt
Verträge abgeschlossen werden zwischen Leitung
d
die beiderseitigen
und Dichter,
Wünsche zu Worte kommen können, hat der Dichter,
der das Glück hat, im Burgtheater aufgeführt
den sogenannten „Tan¬
werden: einfach
zu
tieme=Revers zu unterschreiben, ein ge¬
in dem nur der Titel
drucktes Formular
des Stückes, der Name des Verfassers und das
Datum auszufüllen sind. Während bei einem!
Vertrag der Dichter sich Verschiedenes über Auf¬
w. ausbedingen
führungstermin, Besetzung u.
ist er dem Burgtheater mit Haut und
kann,
Haar überliefert, er giebt alle Rechte über sein
Werk dabin, ohne daß ihm auch nur die kleinste
Forderung — außer den 10 v. H. der Einnahme
bei einem abendfüllenden Stück,
H. bei
einem Einacter — zugestanden wird. Verschwindet ein
bereits gegebenes Stück vom Spielplan, so ist dem
Dichter das „Recht“ eingeräumt, die Direction, falls
das Stück zwei Jahre lang nicht gegeben wurde,
daran zu „erinnern“. Wird es in den darauffolgenden
sechs Monaten trotzdem nicht aufgeführt, so darf
der Autor es in den weiteren sechs Monaten zur
Freigebung für den „Polizejrayon“ Wien verlangen.
So rief z
B. Schuitzlenseine „Liebelei“ der
Direction wieder
ins Gedächtniß, worauf sie
im Verlauf von sechs Monaten für einen
Abend wieder auf dem Spielplan erschien.
Noch ein weiteres Recht hat sich die Burgtheater¬
Direction vorbehalten. Während das allgemein giltige
Gesetz dem Autor nach seinem Tode eine dreißigjahrige
Schutzfrist gewährt, bedingt sich das Burgtheater eine
bloß fünfzehnjährige aus. Der Vertreter
Gerhart Hauptmann's. Justizrarh Paul Jonas,
ferner Justizrath Paul Michaelis in Berlin, sowie
viele deutsche Dramatiker haben bereits mehrmals
Feldzüge gegen diese eigenmächtigen Regeln des Burg¬
theaters eingeleitet, bis jetzt vergeblich.