VI, Allgemeine Besprechungen 2, Ausschnitte 1912–1914, Seite 49

2. Cuttings
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Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses
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und Beobachtungstatsachen geliefert haben. Gerade den Traum, dieses so
wunderbare Phänomen, hat die Wissenschaft sehr stiefmütterlich behandelt. Doch
das Problem der Deutbarkeit ist gar nicht das zuerst zu lösende. Es sind die
Probleme der Vorstellungsverdichtung, des Zeitmaßes, der dramatischen Spaltung
des Ich und viele andere, die zunächst ungleich wichtiger sind und im Zusammen¬
hang mit dem somnambulen Tiesschlaf, dem Nachtwandeln, dem Wahrträumen usw.
viel tiefer ins Unbewußte führen. Dabei dürfen nicht aus zünftlerischem Hochmut
die Untersuchungen einees so hochbegabten Kopfes wie du Prel etwa nur deshalb
beiseite gelassen werden, weil er zu okkultistischen Ergebnissen kam. Was du Prel in
seiner „Philosophie der Mystik“ schon 1885 zur Traumforschung beigetragen
hat, ist auch für den, der ihm ins Mystische nicht folgen will oder kann, be¬
deutend wertvoller als die Freudsche Traumdeutung. Dasselbe gilt von seinen
Forschungen zur „Psychologie der Lyrik“ und damit des künstlerischen Schaffens
überhaupt gegenüber den Freudschülern. Die Freudschen Träume und die seiner
Schüler über die Träume und über die Dichterträume im besonderen sind eine
wissenschaftliche Frühgeburt. Oder sollten sie am Ende nur eine Schelmerei
sein? Sollten Sexualität und Erotik kraft der Verschiebung vom Hauptsächlichen
aufs Nebensächliche, in diesen Träumen über Träume mit Freud und mit uns
nur ein loses Spiel getrieben haben? Dann ist es zur Aufhellung dieser Traum¬
tücke durch die richtige Deutung höchste Zeit, und die wahre Traumwissenschaft
kann beginnen. ...
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Die Neugestaltung des deutschen Zivilprozesses
Anregungen aus Anlaß des Richter= und Anwalttages
Don Amtsrichter Karl Häuschkel
(Schluß)
Die Grundzüge des künftigen Zivilprozeßverfahrens wären hiernach etwa
folgende:
Der Richter teilt die Klageschrift, über deren Erfordernisse bereits gesprochen
worden ist, dem Beklagten mit, unter der Aufforderung, sich in der gesetzlichen
Frist — die aber auf Antrag des Klägers verlängert werden kann — zu
daß bei Versäumung der Frist Zahlungs¬
äußern, und unter der Androhung,
befehl ergehen wird, gegen den es kein Rechtsmittel mehr gibt. Schweigt der
Eine etwa eingehende Erklärung des Be¬
Gegner, so ergeht Zahlungsbefehl.
klagten, daß er dem Begehren des Klägers widerspricht, ist dem Kläger mit¬
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