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10. Leutnant Gustl
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Percent Cadettenschülern, 18 Percent Reserveofficieren,
triebs=Gesellschaft nach, wie viele ehemalige Officiere als
0·8 Percent Soldaten. In der Theresianischen Militär¬
Kutscher, Vorreiter, Conducteure, Revisoren 2c., dort ge¬
akademie waren statt der budgetär bewilligten 450 Zög¬
dient haben und noch dienen. Diese Bedauernswerthen
linge nur 285 Zöglinge, in der technischen Akademie
mußten nach vielen vergeblichen Versuchen, eine ihren
statt 270 Zöglingen nur 179 Zöglinge, mithin statt
Kenntnissen und ihrer Bildung entsprechende Stelle zu
720 nur 464 Zöglinge vorhanden, was einen Abgang
finden, endlich nehmen, was sich ihnen bot, um nicht zu
von 36 Percent bedeutet. Die Zahl der aus beiden
verhungern. — Es ist sehr beschämend für den Staat, und
Akademien Ausgemusterten ist in immerwährender Ab¬
seiner unwürdig, wenn seine Kriegsverwaltung Officiere
Fnahme begriffen, sie betrug 1897 224, 1898 211,
1899 201, 1900 191 Zöglinge. Die Anzahl der Civil¬
aultd chenen niaht einmat die Uhren Dietsahen ane¬
bewerber im Aufnahme in die Militärakademien war
sprechende Pension gibt, obwohl ihnen Beförderungstaxen
im Jahre 1900 eine sehr geringe und betrug 41 Be¬
abgezogen wurden.
werber für die Theresianische Akademie und 19 Bewerber
Der Behauptung Jekelfalussys, daß die Kriegsver¬
für die technische Akademie, wovon fast alle (37 bis
waltung nicht den geringsten Einfluß auf die Beschlu߬
18) aufgenommen wurden.
assung des Ehrenrathes ausübt, können wir nicht be¬
Der nächste Grund, weshalb wir uns mit obiger
dingungslos zustimmen, denn diese übt schon deshalb Ein¬
Vorschrift befassen, liegt darin, daß sowohl in der
fluß aus, weil sie noch immer nach der „Vorschrift für
österreichischen als auch in der und arischen Delegation
das ehrenräthliche Verfahren vom Jahre 1884“
in dieser Angelegenheit mehrfache Isterpellationen ein¬
Untersuchung und Beschlußfassung durchführen läßt und
gebracht wurden, und weil die in der ungarischen Beie¬
es bisher nicht der Mühe werth fand, diese Vorschrift
gation gegebene Beautuertung der dies bezüliche suter
#assiren und eine neue, den modernen Anschauungen
pellationen seitens des Sonschefe FML. Ludwie
ngene herauszugeben. Weiter sagte der Herr Sections¬
v. Jekelfalussy als Vertrete Reichskriegsministers
#erseits nicht wünschen würde, daß an dieser
nicht befriedigen kann. Wie gehenier auf die Er¬
Institul
##h#t werde. Dieser Ausspruch steht in
örterungen des Duells nichte in, obgleich#e# so lange als
directem Geget zu dem, was der Redner in derselben
keine entsprechenden Gesetze geschaffen werden, die unsere
Sitzung über dus s#strafgesetz sagte: „Die Reform
persönliche Ehre schützen, und so lange es möglich ist,
des Militärstrafver#### allerdings eine Seeschlange.
daß der in seiner Ehre Beleidigte und Gekränkte unter Um¬
##e Vorlagen befinden sich bereits bei den beiden Landes¬
ständen gar keine Genugthuung bei Gericht zu erwarten hat
vertheidigungsministerien, und das weitere Verfahren geht
kaum zu umgehen ist. Wir wollen uns nur mit dem
die Ge# hung an. Die Grundprincipien, auf denen
ehrenräthlichen Verfahren allein befassen, das aber leider
basirt, entsprechen vollkommen den mo¬
das Vertahren!
jeder Gerechtigkeit Hohn spricht.
dernen Anschauungen. Diese Principien stimmen im
In der ungarischen Delegationssitzung am 10. Juni
Wesen mit den Anforderungen des modernen Processes
d. J. beantwortete FML. v. Jekelfalussy mehrere Au¬
überein, sowohl, was das Verfahren während der Haupt¬
fragen. Zu seinen Ausführungen haben wir mehreres
verhandlung, als was jenes vor den betreffenden Gerichten
zu bemerken: Uns sind Fälle bekannt, in denen auf dem
anbelangt. Diese Principien sind: Trennung der Ob¬
Weg des ehrenräthlichen Verfahrens die politische Ueber¬
liegenheiten des Klägers, Vertheidigers und Richters;
zeugung verfolgt wurde, ohne daß diese gegen die
Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit; freie Er¬
Officiersstandesehre verstieß. Der Reoner brachte einen
Fall vor, in welchem der Ehrenrath einen Freispruch
wägung der Beweise und die Rechtsmittel der Berufung
fällte; nachdem sich aber nachträglich herausgestellt hatte,
und Nullität.“ Warum will man nicht auch das ehren¬
daß dieser Freispruch auf Grund unrichtiger Informa¬
räthliche Verfahren diesen löblichen Principien anpassen?
tionen erfolgt war, erneuerte der Ehrenrath das
Warum soll auch noch weiterhin die Rolle des zuständigen
Verfahren über Verlangen des Officierscorps und
ehrenräthlichen Ausschusses erhalten bleiben und ihm die
fällte den Schuldspruch. Der gegentheilige Fall, daß
Functionen des Untersuchungsrichters, Anklägers und
ein Officier infolge unrichtiger oder mangelhafter In¬
Richters belassen werden?
formationen ehrenräthlich entlassen wurde, ist sehr oft
In seinen weiteren Ausführungen führte Sectionschef
vorgekommen und dennoch wurde in einem solchen Fall
Jekelfalussy an, daß weder in den Dienstreglements noch
nie das Verfahren erneuert, — es blieb bei der un¬
in der Vorschrift über das ehrenräthliche Verfahren des
gerechten, ehrenräthlichen Verurtheilung. Der Sections¬
Duells Erwähnung geschieht, vergißt aber darauf, daß im
chef hat bezeichnenderweise von solchen Fällen nichts
Militärstrafgesetz das XIV. Hauptstück „Von dem Zwei¬
zu sagen gewußt.
kampf“ handelt. Zum Schlusse bespricht er die Affaire
Tacoli=Ledochowski und behauptet, daß Graf Ledochowski
Sectionschef v. Jekelfalussy führte weiter aus: „Man
sagt, der Officier sm immer dem ausgesetzt, daß er auf um eine Revision des ehrenräthlichen Verfahrens und
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