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11. Reigen
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box 17/6
Wiener Allgemeine Zeitung
29. April
Neuiann seeigesprochen.
Der „Reigen“ vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof als Staats¬
einem Schreiben vom 10. Februar an die
gerichtshof hat den Bundeshauptmann Bürger¬
Magistratsabteilung 55 gewendet, in welchem
meister Reumann von der Anklage
es erklärt, daß die Aufführungsbewilligung
wegen Verletzung der Bundesper¬
außer Kraft gesetzt werde. Mit diesem Schreiben,
fassung freigesprochen. In den
welches nicht an den Bundeshauptmann, sondern
an die Magistratsabteilung gerichtet ist, hat das
Gründen des Urteils
Bundesministerium eine selbständige Verfügung
wurde zunächst gegenüber der Einwendung des
erlassen und wurde nicht eine Weisung an den
Verteidigers, daß der Verfassungsgerichtshof
Bundeshauptmann gerichtet, der nun in dem
zur Entscheidung der vorliegenden Sache nicht
Antwortschreiben an das Bundesministerium
kompetent sei, des Näheren ausgeführt, daß diese
gegen diese Verfügung Protest erhob, weil seiner
Kompetenz gegeben ist, weil das Verfahren über
Ansicht nach das Ministerium zu einer solchen
die Ministerverantwortlichkeit nach dem Gesetze
Verfügung nicht berechtigt war. Das Bundes¬
vom 25. April 1867 sinngemäß auch auf die Be¬
ministerium hat sich nun veranlaßt gesehen, an
stimmungen des § 142, Absatz d, der Bundes¬
den Bürgermeister als Bundeshauptmann am
verfassung anzuwenden ist.
12. Tebruar eine Weisung zu richten mit dem
In der Sache selbst wurde in den Urteils¬
Auftrag, die Aufführungsbewilligung zurück¬
gründen ausgeführt, daß das Bundesministerium
zuziehen. Allein auch dieses Schreiben
eine schuldhafte Verletzung des Landeshaupt¬
kannalsbindende Weisung als Ver¬
manns Reumann darin erblickt, daß er die an
ordnung oder sonstige Anordnung,
ihn gerichtete Weisung vom 7. und 12. Februar
welcher Rechtsvirbindlichkeit zu¬
d. J. nicht befolgt habe. Die Anklage indentifi¬
kommt, deshalb nicht angesehen
ziert diese individuelle Weisung im Sinne des
werden, weil dieses Schreiben nicht
Artkel 142 des Bundesverfassungsgesetzes mit
die Unterschrift des Bundes¬
Verordnungen und Anordnungen sonstiger Art,
ministers, überhaupt keine Unter¬
welchen der Bundeshauptmann in Angelegen¬
heiten der mittelbaren Bundesvermall ung Folge
auf, der schwerer Natur ist. Auch im
zu leisten verpflichtet.
gewöhnlichen schriftlichen Verkehr muß ein
In dem Schreiben vom 7. Februar wurde
Schriftstück die Unterschrift des Absenders
dem Bürgermeister vom Bundesminister des
tragen; umsomehr muß man dies bei einem
Inneren lediglich nahegelegt, die erteilte Be¬
Schriftstück verlangen, welches ein Minister mit
willigung zur Aufführung des „Reigen“ aus
einem Landeshauptmann wechselt.
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit einer
Da somit eine Verordnung oder
Ueberprüfung zu unierziehen. Es bedarf wohl
sonstige Anordnung überhaupt
keiner Beweisführung, daß eine solche
nicht vorliegt, fehlt der objektive
Weisung nicht als Verordnung oder
Tatbestand des § 142, Abs. d, des Bundes¬
sonstige Anordnung aufgefaßt
verfassungsgesetzes und war Bundeshauptmann
werden kann und wurde diese Weisung auch
Bürgermeister Reumann, ohne daß der
vom Bezirkshauptmann, wie sein Antwort¬
Gerichtshof Anlaß hatte, sich auf
schreiben beweist, nicht als eine Anordnung
die Prüfung der materiellen Sach¬
aufgesaßt.
lage einzulassen, von der exhobenen
Das Bundesministerium hat sich nun mit
Anklage freizusprechen.
Innerhalb Oesterreichs wird
Besserung des Eisenbahn¬
ein Städteschnellzug
eingeführt, der von Graz abgeht und Graz mit
verkehres.
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