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10. Leutnant Gustl
#orgen=Ausgabe.
ant
Gevansarker: Dr. Theodor Wähner.
Wien, Freitag, 12. Juli.
dem Weg des ehrenräthlichen Verfahrens entlassen wird“
ntlichung des bereits
und bemerkte hiezu, „daß, wenn ein Officier sich dessen
beginnen, werden
bewußt ist, etwas begangen zu haben, was mit seiner
rbeit einer unseren
Stellung sich nicht verträgt, so soll er einfach quittiren,
Schriftstellerin zum
dann wird seine Entlassung für ihn keine Stigmatisirung
bedeuten; er habe einfach seiner Stellung als activer
oder Reserveofficier entsagt, ist gegangen und braucht das
r Liebe.
erwähnte Odium nicht auf sich zu nehmen.“ Diese Folge¬
rung ist, soweit sie den activen Officier betrifft, unrichtig,
ßeuthurn.
denn niemand verläßt ohne Grund freiwillig seinen Beruf,
fihlung eines Lebens¬
bevor er nicht ein anderweitiges Unterkommen hat. Auch
der einfachen Dar¬
sind wir der Meinung, daß nicht in jedem Fall jeder
Officier sich dessen bewußt sein muß, sich gegen die
rin unseren Lesern
Standesehre vergangen zu haben. Nur Officiere, welche
ößerer Schriftwerke,
sich bewußt sind, die Standesehre verletzt zu haben, werden
ien sein wird.
nach § 21 dieser Vorschrift ihre Charge ablegen können,
die Schriftleitung.
damit aber den Beweis liefern, daß sie sich thatsächlich
schuldig fühlen. Ein Unschuldiger wird dies gewiß nicht
thun.
ihreu im Heer.
Es ist hier auch sehr zu unterscheiden zwischen Be¬
Wien, 11. Juli.
rufsofficier und Reserveofficier, denn während der letztere
jetzt Concursaus¬
einen bestimmten bürgerlichen Beruf hat, verläßt der
die Cadettenschulen
active Officier seinen Beruf, ohne liefür gleich einen
Es dürfte daher für
Ersatz
finden
zu können, er wird existenz¬
den Soldatenberuf
los.
Ist es nicht im höchsten Maß brutal,
se sein, von den Vor¬
einen Officier, der zwanzig, vielleicht auch dreißig
fahren unuterrichtet
oder noch mehr Jahre im activen, aufreibenden Dienst
in obige Militär¬
zugebracht hat, einfach ohne jede Altersversorgung auf
n verbunden; hat
die Straße zu setzen? Auch der Ausspruch, daß niemand
hlich verurtheilt zu
Officier sein muß, ist nicht zutreffend, denn derjenige,
eExistenz vernichtet.
welcher von Jugend auf in den Militär=Bildungsanstalten
aus den von der
erzogen und herangebildet und dann Officier wurde, ist
isen über die Er¬
„Berufssoldat“ geworden. Ein ehrenräthlich entlassener
zu ersehen, daß der
Officier kann oft nur einen sehr untergeordneten Beruf
derselbe bestand
antreten, der ihm nicht die nöthige Altersversorgung bietet.
Akädemikern,
63
Man fräge nür einmal bei der WieneeBau= und Be¬
nt Reserveofficieren,
triebs=Gesellschaft nach, wie viele ehemalige Officiere als
resianischen Militär¬
Kutscher, Vorreiter, Conducteure, Revisoren 2c., dort ge¬
ewilligten 450 Zog¬
dient haben und noch dienen. Diese Bedauernswerthen
ichnischen Akademie
mußten nach vielen vergeblichen Versuchen, eine ihren
nge, mithin statt
Kenntnissen und ihrer Bildung entsprechende Stelle zu
was einen Abgang
finden, endlich nehmen, was sich ihnen bot, um nicht zu
hl der aus beiden
verhungern. — Es ist sehr beschämend für den Staat, und
merwährender Ab¬
seiner unwürdig, wenn seine Kriegsverwaltung Officiere
224, 1898 211,
oft wegen geringfügiger Vergehen ihrer Existenz beraubt
Anzahl der Civil¬
und ihnm nicht einmal die ihren Dienstjahren ent¬
itärgkademien war
sprechende Pension gibt, obwohl ihnen Beförderungstaxen
d betrug 41 Be¬
abgezogen wurden.
die und 19 Bewerber
Der Behauptung Jekelfalussys, daß die Kriegsver¬
fast alle (37 bis
waltung nicht den geringsten Einfluß auf die Beschlu߬
fassung des Ehrenrathes ausübt, können wir nicht be¬
r uns mit obiger
dingungslos zustimmen, denn diese übt schon deshalb Ein¬
daß sowohl in der
luß aus. weil sie noch immer na
KEI
Hr
für das übrige Inland:
Mit täglich einmaliger Postversendung
monatlich
vierteljährig 14
„ 24
halbjährig
ganzjährig „„ 48 K
Mit täglich zweimaliger Postversendung
vierteljährig
4
albjährig
ganzjährig 50 K
Für das Ausland:
Mit täglich einmaliger ##sversendung
für Deutschlund vierteljährig 15 K, für a#e
anderen dem Weltpostvereine angehörigen Länder
vierteljährig 18 K.
Check=Conto 810.721.
1901.
auch um seine Rehabilitirung einkommen kann, daß er
dieses jedoch nicht gethan hat. Dieser Behauptung müssen
vir widersprechen, denn in keinem Paragraph der be¬
züglichen Vorschrift ist auch nur eine Silbe über eine
mögliche Berufung oder Revision enthalten. Jedwede Be¬
rufung oder Revision ist nach der Circularverordnung des
k. u. k. Reichs=Kriegsministeriums vom 27. November 1884,
Präs. Nr. 5120 (N. V. Bl. 47. St.) ausgeschlossen. Eine
Berufung war nach dem § 19 der Vorschrift für das ehren¬
räthliche Verfahren vom Jahre 1871 gestattet und war
zu diesem Zweck eine eigene ehrenräthliche Berufungs¬
commission bestimmt. Nach der jetzt in Kraft stehenden
Vorschrift ist jede Berufung oder Revision
ausgeschlossen. Es sind uns Fälle bekannt, daß
man ehrenräthlich verurtheilte Officiere, welche an höchster
Stelle um eine im Gnadenweg zu verfügende Wieder¬
aufnahme des Verfahrens bittlich wurden, unter Hinweis
auf die Vorschrift abgewiesen hat, trotzdem sie sich
verpflichtet hatten, den Nachweis für ihre Unschuld zu
erbringen.
In der „Vorschrift für das ehrenräthliche Verfahren
vom Jahre 1884“ Seite 27, ist ein Capitel überschrieben
mit: „Von dem Verfahren über Gesuche ehemaliger Offi¬
ciere um Wiedererlangung ihrer Charge.“ (§ 37.
Ucherweisung von derlei Gesuchen an den ehrenräthlichen
Ausschuß.)
Officiere und Cadetten, welche, nachdem sie, um der
ehrenräthlichen Behandlung zu entgehen, ihre Charge
(Cadettenauszeichnung) abgelegt haben (§ 21) oder der¬
selben infolge eines ehrenräthlichen Beschlusses oder wegen
eines keinen Ehrenmakel nach sich ziehenden Verschuldens
im strafgerichtlichen Weg verlustig geworden sind, können
ausnahmsweise wieder in die Lieutenantscharge befördert,
bezwi zu Cadetten ernannt werden, wenn sie noch wehr¬
pflichtig sind und durch einen nach Beschaffenheit des
heltes zu bemessenden Zeitraum #ilständige Proben der
Bisserung abgelegt, ihr früheres Verschulden nach Möglich¬
keit gutgemacht und ihre sonstige Eignung zur Beförderung
erziesen haben. In der Ueberschrift dieses Capitels wird
von der Wiedererlangung ihrer Charge gesprochen,
während uns der § 37 belehrt, daß nur die Lieu¬
tenantscharge wiedererlangt werden kann, daher ein
älter gedienter Officier, wenn er z. B. Hauptmann oder
Stabsofficier war und nicht mehr wehrpflichtig ist, die
Wiedererlangung seiner Charge nicht erbitten kann. Graf
Ledochowski ist noch wehrpflichtig und wurde daher zum
Soldaten der niedersten Soldclasse in die Reserve über¬
setzt. Er kann, wenn er um die Wiedererlangung seiner
Charge bittlich werden sollte, nur die Lieutenantscharge
erhalten, und das könnte doch nicht als Rehabilitirung an¬
gesehen werden, dies wäre doch nur eine Degradation,
denn er war ja bis zu seiner ehrenräthlichen Entlassung
Generalstabshaupt
EEs W
10. Leutnant Gustl
#orgen=Ausgabe.
ant
Gevansarker: Dr. Theodor Wähner.
Wien, Freitag, 12. Juli.
dem Weg des ehrenräthlichen Verfahrens entlassen wird“
ntlichung des bereits
und bemerkte hiezu, „daß, wenn ein Officier sich dessen
beginnen, werden
bewußt ist, etwas begangen zu haben, was mit seiner
rbeit einer unseren
Stellung sich nicht verträgt, so soll er einfach quittiren,
Schriftstellerin zum
dann wird seine Entlassung für ihn keine Stigmatisirung
bedeuten; er habe einfach seiner Stellung als activer
oder Reserveofficier entsagt, ist gegangen und braucht das
r Liebe.
erwähnte Odium nicht auf sich zu nehmen.“ Diese Folge¬
rung ist, soweit sie den activen Officier betrifft, unrichtig,
ßeuthurn.
denn niemand verläßt ohne Grund freiwillig seinen Beruf,
fihlung eines Lebens¬
bevor er nicht ein anderweitiges Unterkommen hat. Auch
der einfachen Dar¬
sind wir der Meinung, daß nicht in jedem Fall jeder
Officier sich dessen bewußt sein muß, sich gegen die
rin unseren Lesern
Standesehre vergangen zu haben. Nur Officiere, welche
ößerer Schriftwerke,
sich bewußt sind, die Standesehre verletzt zu haben, werden
ien sein wird.
nach § 21 dieser Vorschrift ihre Charge ablegen können,
die Schriftleitung.
damit aber den Beweis liefern, daß sie sich thatsächlich
schuldig fühlen. Ein Unschuldiger wird dies gewiß nicht
thun.
ihreu im Heer.
Es ist hier auch sehr zu unterscheiden zwischen Be¬
Wien, 11. Juli.
rufsofficier und Reserveofficier, denn während der letztere
jetzt Concursaus¬
einen bestimmten bürgerlichen Beruf hat, verläßt der
die Cadettenschulen
active Officier seinen Beruf, ohne liefür gleich einen
Es dürfte daher für
Ersatz
finden
zu können, er wird existenz¬
den Soldatenberuf
los.
Ist es nicht im höchsten Maß brutal,
se sein, von den Vor¬
einen Officier, der zwanzig, vielleicht auch dreißig
fahren unuterrichtet
oder noch mehr Jahre im activen, aufreibenden Dienst
in obige Militär¬
zugebracht hat, einfach ohne jede Altersversorgung auf
n verbunden; hat
die Straße zu setzen? Auch der Ausspruch, daß niemand
hlich verurtheilt zu
Officier sein muß, ist nicht zutreffend, denn derjenige,
eExistenz vernichtet.
welcher von Jugend auf in den Militär=Bildungsanstalten
aus den von der
erzogen und herangebildet und dann Officier wurde, ist
isen über die Er¬
„Berufssoldat“ geworden. Ein ehrenräthlich entlassener
zu ersehen, daß der
Officier kann oft nur einen sehr untergeordneten Beruf
derselbe bestand
antreten, der ihm nicht die nöthige Altersversorgung bietet.
Akädemikern,
63
Man fräge nür einmal bei der WieneeBau= und Be¬
nt Reserveofficieren,
triebs=Gesellschaft nach, wie viele ehemalige Officiere als
resianischen Militär¬
Kutscher, Vorreiter, Conducteure, Revisoren 2c., dort ge¬
ewilligten 450 Zog¬
dient haben und noch dienen. Diese Bedauernswerthen
ichnischen Akademie
mußten nach vielen vergeblichen Versuchen, eine ihren
nge, mithin statt
Kenntnissen und ihrer Bildung entsprechende Stelle zu
was einen Abgang
finden, endlich nehmen, was sich ihnen bot, um nicht zu
hl der aus beiden
verhungern. — Es ist sehr beschämend für den Staat, und
merwährender Ab¬
seiner unwürdig, wenn seine Kriegsverwaltung Officiere
224, 1898 211,
oft wegen geringfügiger Vergehen ihrer Existenz beraubt
Anzahl der Civil¬
und ihnm nicht einmal die ihren Dienstjahren ent¬
itärgkademien war
sprechende Pension gibt, obwohl ihnen Beförderungstaxen
d betrug 41 Be¬
abgezogen wurden.
die und 19 Bewerber
Der Behauptung Jekelfalussys, daß die Kriegsver¬
fast alle (37 bis
waltung nicht den geringsten Einfluß auf die Beschlu߬
fassung des Ehrenrathes ausübt, können wir nicht be¬
r uns mit obiger
dingungslos zustimmen, denn diese übt schon deshalb Ein¬
daß sowohl in der
luß aus. weil sie noch immer na
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für das übrige Inland:
Mit täglich einmaliger Postversendung
monatlich
vierteljährig 14
„ 24
halbjährig
ganzjährig „„ 48 K
Mit täglich zweimaliger Postversendung
vierteljährig
4
albjährig
ganzjährig 50 K
Für das Ausland:
Mit täglich einmaliger ##sversendung
für Deutschlund vierteljährig 15 K, für a#e
anderen dem Weltpostvereine angehörigen Länder
vierteljährig 18 K.
Check=Conto 810.721.
1901.
auch um seine Rehabilitirung einkommen kann, daß er
dieses jedoch nicht gethan hat. Dieser Behauptung müssen
vir widersprechen, denn in keinem Paragraph der be¬
züglichen Vorschrift ist auch nur eine Silbe über eine
mögliche Berufung oder Revision enthalten. Jedwede Be¬
rufung oder Revision ist nach der Circularverordnung des
k. u. k. Reichs=Kriegsministeriums vom 27. November 1884,
Präs. Nr. 5120 (N. V. Bl. 47. St.) ausgeschlossen. Eine
Berufung war nach dem § 19 der Vorschrift für das ehren¬
räthliche Verfahren vom Jahre 1871 gestattet und war
zu diesem Zweck eine eigene ehrenräthliche Berufungs¬
commission bestimmt. Nach der jetzt in Kraft stehenden
Vorschrift ist jede Berufung oder Revision
ausgeschlossen. Es sind uns Fälle bekannt, daß
man ehrenräthlich verurtheilte Officiere, welche an höchster
Stelle um eine im Gnadenweg zu verfügende Wieder¬
aufnahme des Verfahrens bittlich wurden, unter Hinweis
auf die Vorschrift abgewiesen hat, trotzdem sie sich
verpflichtet hatten, den Nachweis für ihre Unschuld zu
erbringen.
In der „Vorschrift für das ehrenräthliche Verfahren
vom Jahre 1884“ Seite 27, ist ein Capitel überschrieben
mit: „Von dem Verfahren über Gesuche ehemaliger Offi¬
ciere um Wiedererlangung ihrer Charge.“ (§ 37.
Ucherweisung von derlei Gesuchen an den ehrenräthlichen
Ausschuß.)
Officiere und Cadetten, welche, nachdem sie, um der
ehrenräthlichen Behandlung zu entgehen, ihre Charge
(Cadettenauszeichnung) abgelegt haben (§ 21) oder der¬
selben infolge eines ehrenräthlichen Beschlusses oder wegen
eines keinen Ehrenmakel nach sich ziehenden Verschuldens
im strafgerichtlichen Weg verlustig geworden sind, können
ausnahmsweise wieder in die Lieutenantscharge befördert,
bezwi zu Cadetten ernannt werden, wenn sie noch wehr¬
pflichtig sind und durch einen nach Beschaffenheit des
heltes zu bemessenden Zeitraum #ilständige Proben der
Bisserung abgelegt, ihr früheres Verschulden nach Möglich¬
keit gutgemacht und ihre sonstige Eignung zur Beförderung
erziesen haben. In der Ueberschrift dieses Capitels wird
von der Wiedererlangung ihrer Charge gesprochen,
während uns der § 37 belehrt, daß nur die Lieu¬
tenantscharge wiedererlangt werden kann, daher ein
älter gedienter Officier, wenn er z. B. Hauptmann oder
Stabsofficier war und nicht mehr wehrpflichtig ist, die
Wiedererlangung seiner Charge nicht erbitten kann. Graf
Ledochowski ist noch wehrpflichtig und wurde daher zum
Soldaten der niedersten Soldclasse in die Reserve über¬
setzt. Er kann, wenn er um die Wiedererlangung seiner
Charge bittlich werden sollte, nur die Lieutenantscharge
erhalten, und das könnte doch nicht als Rehabilitirung an¬
gesehen werden, dies wäre doch nur eine Degradation,
denn er war ja bis zu seiner ehrenräthlichen Entlassung
Generalstabshaupt
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