I, Erzählende Schriften 10, Lieutet Gustl. Novelle, Seite 55

box 1/10
10. Leutnant Gustl
Neuchane Gaseh
rcent Reserveofficieren,
Rsferung abgelegt,cheu...
triebs=Gesellschaft nach, wie viele ehemalige Officiere als
KTheresianischen Militär¬
keit gutgemacht und ihre sonstige Eignung zur Beförderung
Kutscher, Vorreiter, Conducteure, Revisoren 2c., dort ge¬
r bewilligten 450 Zög¬
erwiesen haben. In der Ueberschrift dieses Capitels wird
dient haben und noch dienen. Diese Bedauernswerthen
technischen Akademse
von der Wiedererlangung ihrer Charge gesprochen,
mußten nach vielen vergeblichen Versuchen, eine ihren
Böglinge, mithin statt
während uns der § 37 belehrt, daß nur die Lieu¬
Kenntnissen und ihrer Bildung entsprechende Stelle zu
den, was einen Abgang
tenantscharge wiedererlangt werden kann, daher ein
Zahl der aus beiden
älter gedienter Officier, wenn er z. B. Hauptmann oder
verhungern. — Es ist sehr beschämend für den Staat, und
immerwährender Ab¬

Stabsofficier war und nicht mehr wehrpflichtig ist, die
seiner unwürdig, wenn seine Kriegsverwaltung Officiere
1897 224, 1898 211,
Wiedererlangung seiner Charge nicht erbitten kann. Graf
oft wegen geringfügiger Vergehen ihrer Existenz beraubt
Die Anzahl der Civil¬
Ledochowski ist noch wehrpflichtig und wurde daher zum
und ihnen nicht einmal die ihren Dienstjahren ent¬
Militärakademien war
Soldaten der niedersten Soldclasse in die Reserve über¬
sprechende Pension gibt, obwohl ihnen Beförderungstaxen
e und betrug 41 Be¬
setzt. Er kann, wenn er um die Wiedererlangung seiner
abgezogen wurden.
ademie und 19 Bewerber
Charge bittlich werden sollte, nur die Lieutenantscharge
Der Behauptung Jekelfalussys, daß die Kriegsver¬
on fast alle (37 bis
erhalten, und das könnte doch nicht als Rehabilitirung an¬
waltung nicht den geringsten Einfluß auf die Beschlu߬
gesehen werden, dies wäre doch nur eine Degradation,
fassung des Ehrenrathes ausübt, können wir nicht be¬
b wir uns mit obiger
denn er war ja bis zu seiner ehrenräthlichen Entlassung
dingungslos zustimmen, denn diese übt schon deshalb Ein¬
in, daß sowohl in der
Generalstabshauptmann. Es ist daher unbegreiflich, wie
für
fluß aus, weil sie noch immer nach der „Vorschrift
ungarischen Delegation
von so maßgebender Stelle derartige Behauptungen
auf¬
die
das ehrenräthliche Verfahren vom Jahre 1884“
e Interpellationen ein¬
gestellt werden können.
Untersuchung und Beschlußfassung durchführen läßt und
n der ungarischen Dele¬
In der österreichischen Delegationssitzung am 7. Juni
es bisher nicht der Mühe werth fand, diese Vorschrift
er diesbezüglichen Inter¬
d. J. hat Dr. Sylvester folgende Interpellation ein¬
zu cassiren und eine neue, den modernen Anschauungen
nschefs FML. Ludwig
gebracht:
angepaßte herauszugeben. Weiter sagte der Herr Sections¬
s Reichskriegsministers
„An den Reichs=Kriegsminister wird die höfliche Anfrage
chef, daß er seinerseits nicht wünschen würde, daß an dieser
ehen hier auf die Er¬
gestellt, ob die Absicht besteht, die „Vorschrift über das ehrenräth¬
in
Institution gerührt werde. Dieser Ausspruch steht
liche Verfahren im k. u. k. Heer vom Jahr 1884“ auch weiterhin
gleich dies — so lange als
directem Gegensatz zu dem, was der Redner in derselben
in Wirksamkeit zu belassen. Diese höfliche Anfrage geschieht aus
Haffen werden, die unsere
dem Grunde, weil uns diese Vorschrift nicht nur als sehr veraltet,
Sitzung über das Militärstrafgesetz sagte: „Die Reform
so lange es möglich ist,
sondern auch in jeder Weise als sehr reformbedürftig erscheint,
des Militärstrafverfahrens ist allerdings eine Seeschlange.
und Gekränkte unter Um¬
denn dieselbe lehnt sich zu sehr an das ganz veraltete Militär¬
Die Vorlagen befinden sich bereits bei den beiden Landes¬
Strafgesetz an. — Hier wie dort vereinigen sich ie Functionen
iGericht zu erwarten hat
vertheidigungsministerien, und das weitere Verfahren geht
des Anklägers, Untersuchungsrichters und Richters in einer Person.
pollen uns nur mit dem
Jedermann muß sofort bei Durchsicht dieser Vorschrift die gau¬
die Gesetzgebung an. Die Grundprincipien, auf denen
befassen, das aber leider
ungerechtfertigte, allzuweitgehende und große Einflußnahme auf¬
das Verfahren basirt, entsprechen vollkommen den mo¬
fallen, die dem zuständigen „ehrenräthlichen Ausschuß", welcher
dernen Anschauungen. Diese Principien stimmen im
aus vier Personen besteht, eingeräumt ist.
tionssitzung am 10. Juni
Wesen mit den Anforderungen des modernen Processes
Dieser „ehrenräthliche Ausschuß“ leitet die Vorverhandlung,
ekelfalussy mehrere An¬
führt dann in weiterer Folge das Untersuchungsverfahren durch,
überein, sowohl, was das Verfahren während der Haupt¬
en haben wir mehreres
verfaßt auf Grund dieser Untersuchung den „gutachtlichen Vor¬
verhandlung, als was jenes vor den betreffenden Gerichten
kannt, in denen auf dem

Er stimmt in
trag“ und stellt schließlich auch den „Antrag“
anbelangt. Diese Principien sind: Trennung der Ob¬
der durch seine Einflußnahme einberufenen Officiersversammlung
rens die politische Ueber¬
In weiterer Folge tritt dieser „ehrenräthliche Aus¬
liegenheiten des Klägers, Vertheidigers und Richters;

mit ab.
#e daß diese gegen die
schuß“, welcher aus vier Personen besteht, in den einberufenen,
Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit; freie Er¬
Der Reoner brachte einen
aus neun Mitgliedern im Ganzen bestehenden „Ehrenrath“ ein
wägung der Beweise und die Rechtsmittel der Berufung
nrath einen Freispruch
und stimmt hier wieder über seinen eingebrachten „Antrag“ ab,
und Nullität.“ Warum will man nicht auch das ehren¬
glich herausgestellt hatte,
so daß, da die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefaßt werden,
nur eine einzige Stimme nothwendig ist, um das Urtheil über
räthliche Verfahren diesen löblichen Principien anpassen?
id unrichtiger Informa¬
den Beschuldigten zu sprechen.
Warum soll auch noch weiterhin die Rolle des zuständigen
der Ehrenrath das
Eine große Härte ist es, das man den betreffenden Officier
ehrenräthlichen Ausschusses erhalten bleiben und ihm die
des Officierscorps
und
ohne jede Altersversorgung entläßt, und daß demselben eine Be¬
Functionen des Untersuchungsrichters, Anklägers und
gegentheilige Fall, daß
rufung unmöglich ist Dem pensionirten Officier, welcher
ehrenrätblich verurtheilt wird, beläßt man den Ruhegehalt, dem
Richters belassen werden?
oder mangelhafter In¬
activen Officier wird derselbe auch dann vorenthalten, wenn er
In seinen weiteren Ausführungen führte Sectionschef
ssen wurde, ist sehr oft
selbst mit Auszeichnung im Frieden wie im Krieg gedient hat.
de in einem solchen Fall
Jekelfalussy an, daß weder in den Dienstreglements noch
Die Kriegsverwaltung wird ersucht, dahin zu #isken, daß
in der Vorschrift über das ehrenräthliche Verfahren des
es blieb bei der un¬
eine neue, den modernen Anschauungen vollkommen entsprechende
„Vorschrift für das ehrenräthliche Verfahren“ ausgearbeitet
rtheilung. Der Sections¬
Duells Erwähnung geschieht, vergißt aber darauf, daß im
werde, nach welcher mit vollster Gerechtigkeit Beschlüsse gefaßt
Militärstrafgesetz das XIV. Hauptstück „Von dem Zwei¬
on solchen Fällen nichts
werden können. — Die bisherige Vorschrift schließt jede Gerechtig¬
kampf“ handelt. Zum Schlusse bespricht er die Affaire
teit vollständig aus.
Tacoli=Ledochowski und behauptet, daß Graf Ledochowski
Bei Schaffung einer neuen Vorschrift müßten folgende
führte weiter aus: „Man
ausgesetzt, daß er auf um eine Revision des ehrenräthlichen Verfahrens und] Punkte ganz besonders berücksichtigt werden: 1. Der ehrenrath¬