I, Erzählende Schriften 10, Lieutet Gustl. Novelle, Seite 56

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10. Leutnant Gust

A Wien, Freitag,
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liche Ausschuß darf nicht in den Ehrenrath eintreten und in
der Officiersversammlung nicht mitstimmen. 2. Die Abstimmung
in der Officiersversammlung muß eine geheime sein. 3. Zur Ver¬
theidigung ist jeder Officier ausnahmslos zuzulassen und darf die
Uebernahme dieser Stelle nicht von der Erlaubniß des Re¬
gimentscommandanten abhängen. 4. Jedem Beschulhigten steht
5. Der zur Entlassung verurtheilte
das Berufungsrecht zu.
Officier hat unter allen Umständen Anspruch auf ein Ruhegehalt,
entsprechend seinen Dienstjahren. 6. Um der vollen Gerechtigkeit
wenigstens nachträglich Geltung zu verschaffen, ist von Dienstes¬
wegen eine „ehrenräthliche Berufungscommission“ einzusetzen,
welche alle nach der Vorschrift vom Jahr 1884 gefällten ehren¬
räthlichen Aburtheilung einer Revision zu unterziehen hätte.
Der bezüglichen Beantwortung dieser Interpellation
wird mit um so größerem Interesse entgegengesehen,
weil es eine Schande wäre, wenn die vorerwähnte Vor¬
schrift, welche jeder Gerechtigkeit Hohn spricht, auch noch
im 20. Jahrhundert Geltung haben sollte. Auf diese
Interpellation hat der Kriegsminister bisher noch keine
befriedigende Antwort ertheilt. Es besteht daher die
Absicht, in der nächsten Tagung der Delegationen
eventuell eine entsprechende Beantwortung dieser An¬
frage zu erzwingen. Zum Schluß wollen wir, um Mi߬
verständnissen vorzubeugen, nachbrücklichst betonen, daß
wir die Existenzberechtigungder ehrenräthlichen In¬
stitution nicht bezweifeln wollen, im Gegentheil für sehr
uothwendig halten, Und daß sich unsere Ausführungen
einzig und allein gegen die „Vorschrift für das ehren¬
räthliche Verfahren vom Jahre 1884“ richten, Und zwär
deshalb, weil dieselve jede wirklsche Gerechtigkeit nicht
nur vollkommen ausschließt, sondern auch den modernen
Anschauungen absolut nicht entspricht.Ueber die statt¬
gehabte ehrenräthliche Maßregelung des gewesenen
ehr Dr. Artbur¬
Oberarztes in der Evidenz der k. k. Lau
snd wir jedoch befriedigt und glauben,
Sübjeet, das so niedriger Denkungsart ist, daß
sich davor nicht scheut, den Stand, dem anzugehören
ks gewiß nicht würdig war, zu besudeln und in den
Augen anderer herabzusetzen, ein moralischer Fußtrit
viel zu wenig ist.
Römischer Brief.
X.m. 10. Juli.
— Das neusAluswanderergesetz.
6 (Der Fall von Ponte di Verra.
Neue Münzsorte.)
Ueber den Fall von Ponte di Berra werden sic
die Gemüthee noch lange nicht beruhigen. Gestern bega
sich der on. Pozzatto nach Ferrara, um gegen de
Lieutenant De Benedetti die förmliche Anklage zu er
heben. Dieser zufolge bestünde das sträfliche Vorgehe
Benedettis darin, daß er die präcisen Vorschriften de
Militärreglements nicht beachtet hätte. Nach dem Gu
achten des Arztes Longo wäre der Lieutenant zwe
#h##vervöler Natur, doch könnte er für seine Han
lungen vorl und gans verantwortlich gemacht werdo
der gründlichen Bildur
Das will der Arzt aus —
des Lieutenants, der einige bedeutende wissenschaftlic
Arbeiten veröffentlichte, und aus seiner Beliebtheit b
den Vorgesetzten schließen. Wichtiger ist wohl der Ur
stand, daß an ihm nie eine specielle Form ein
Nervenkrankheit beobachtet wurde. Bei der ungeheuer
Ausbeutung des Falles von Berra durch die Socialist
und bei dem allgemeinen Aufsehen, das er erreg
ist man auf den Ausgang der Angelegenheit natürli
sehr gespannt.
Donnerstag wird dem König das Reglement üb
die Handhabung des neuen Auswanderergesetzes à
Unterzeichnung unterbreitet werden, in der Gesta
in welcher es im letzten Ministerrath approbi
wurde. Im ersten Theil behandelt das Reglement!
Auswanderung im allgemeinen, d. h. gibt an, welch
Personen Erlaubniß zur Auswanderung ertheilt werd
darf, und wie diese, dem Alter nach, angemessen
Beschäftigungen zuzuführen seien. Der zweite Th
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