11. Reigen
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Abonnement für das Auslans.
Fär die Czechc, Slowakel mit täglich einmel.
Postversendung: Monstl. en. K. 17.—, viertenfhri.
es. K. 51.—. Mit täglich wveimal. Postversendung
Monatl. er. K. 18.—, viertalj Ahrl. en. K. 54.—, für
Ungarn mit tägl. einmal. Postversendung: Moneel.
Ung. K. 50.—, viartelj. Ung. K. 150.—, mit tägl. zweimel
Postvorsendung: Monatl. Ung. K. 54.—, vierteljährl.
Ung. K. 102.—; für Jugoslawien mittägl. einmal.
Postversendung: Monatl. Dinar 10.—, vierteljährl.
Dinar 30.—, mit tägl. nweimal. Postvorsendung:
Diner 11.—, vierteljährl. Diner 33.
Für Deutschland. Bol uns (Krensbend-Ves¬
bendung): viortabührl. M. 30.-. Für Polen: Bei
ans (Kreusband-Versendung): viertelj #hrl. M. 150.—.
Für Frankreich und Italien. Bei an
(Krousband-Vern.): vierta lühr Fr. 18.—. Für
und Rumänien. Boi an¬
Bulgarien
(Krensband-Versondung): verteljähri. Lewra benw.
eSchrels Vnd all
*
Lei 60.—
Meriverennn
übrigem Sinsten des
eljährlieh
uband
uns
Bei
eiee Pönt-anderm 1n
chwein. Fr. 10.—. —
hweis Fr. 19.75
Deutschiand M. 8#0#
egen Pr. #.-6, Isaliem L. 14-47, Rumänfen
Fr. n#do. Bulgarien Fr. 1565. Russland
R. 5.30, Griechenland Fr. 12.—.
1921
Der „Reigen“ vor dem Verfassungs¬
gerichtshof.
der Bundesregierung gegen Landes¬
Klage
hauptinann Reumenn.
Wien, 12. Februar.
Die Bundesregierung wird gegen Landeshauptmann
Reumann die Klage beim Verfassungsgerichtshof ein¬
bringen. Das ist die Lösung, die man zur Austragung der
„Reigen“=Affäre gefunden hat.
Der Artikel 142 der Bundesverfassung sieht ver¬
schiedene Fälle vor, in denen der Verfassungsgerichtshof
ungerufen werden kann. Dazu gehört auch die Gesetzes¬
verletzung oder die Nichtbefolgung der Verordnungen oder
sonstigen Anordnungen des Bundes durch einen Landes¬
hauptmann. Aber während das verurteilende Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes bei den im Artikel 142 be¬
zeichneten Anklagefällen im allgemeinen auf Verlust des
Amies, eventuell sogar auf den zeitlichen Verlust der
politischen Rechte zu lauten hat, kann sich der Gerichtshof
bloß auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechts¬
verletzung vorliege, wenn die Bundesregierung gegen
einen Landeshauptmann klagbar auftritt.
Uebertreibungen auf beiden Seiten.
Der durch das Verbot der weiteren „Reigen"=Auf¬
führungen heraufbeschworene Konflikt ist besonders kompliziert.
Auf beiden Seiten liegen zumindestens Uebertreibungen vor.
Es ist die Frage, ob Landeshauptmann Renmann
soweit gehen mußte, das Verbot nicht zur Kenntnis
des
iehmen, selbst auf die Gefahr hin, daß die Aufführungen
„Reigen zu Demonstrationen führen könnten, zumal
chon vor der Erlaubnis schwere Bedenken durch den Polizei¬
präsidenten von Wien geltend gemacht wurden. Es ist ferner
zu erwägen, ob es notwendig war, über den Artikel 103 der
Verfassung hinwegzusehen, der die Landeshauptleute in den
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an die
Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundes¬
ministerien bindet.
Anderseits hat auch der Minister des Innern einen
Fehler begangen, indem er die Theaterordnung, die dem Statt¬
halter, beziehungsweise dem Landeshauptmann die Ent¬
scheidung überläßt, in einer den Rechtsüberlieferungen und
Ansichten der Theaterjuristen widersprechenden Weise
auslegte.
Die Notwendigkeit eines neuen Theater¬
gesetzes.
Seit vielen Jahren wird der Kampf um ein neues
Theatergesetz geführt. Die Parlamente sind gekommen und
gegangen, die Zeiten haben sich gewaltig geändert, aber die
Schande, daß ein Gesetz aus dem Jahre 1850 noch immer
auf einen Teil unseres Kulturlebens Einfluß nimmt, wurde
nicht beseitigt. Hatten die Parlamentarier stets so viel zu
tun, daß sie wichtige Angelegenheiten nicht erledigen konnten?
Als Dr. v. Koerber im Jahre 1903 seinen Östererlaß
über die Theaterzensur veröffentlichte und die Zensurbeiräte
schuf, gab er die Weisung, ihm über die Erfolge von Zeit
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N
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es. K. 51.—. Mit täglich wveimal. Postversendung
Monatl. er. K. 18.—, viertalj Ahrl. en. K. 54.—, für
Ungarn mit tägl. einmal. Postversendung: Moneel.
Ung. K. 50.—, viartelj. Ung. K. 150.—, mit tägl. zweimel
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Ung. K. 102.—; für Jugoslawien mittägl. einmal.
Postversendung: Monatl. Dinar 10.—, vierteljährl.
Dinar 30.—, mit tägl. nweimal. Postvorsendung:
Diner 11.—, vierteljährl. Diner 33.
Für Deutschland. Bol uns (Krensbend-Ves¬
bendung): viortabührl. M. 30.-. Für Polen: Bei
ans (Kreusband-Versendung): viertelj #hrl. M. 150.—.
Für Frankreich und Italien. Bei an
(Krousband-Vern.): vierta lühr Fr. 18.—. Für
und Rumänien. Boi an¬
Bulgarien
(Krensband-Versondung): verteljähri. Lewra benw.
eSchrels Vnd all
*
Lei 60.—
Meriverennn
übrigem Sinsten des
eljährlieh
uband
uns
Bei
eiee Pönt-anderm 1n
chwein. Fr. 10.—. —
hweis Fr. 19.75
Deutschiand M. 8#0#
egen Pr. #.-6, Isaliem L. 14-47, Rumänfen
Fr. n#do. Bulgarien Fr. 1565. Russland
R. 5.30, Griechenland Fr. 12.—.
1921
Der „Reigen“ vor dem Verfassungs¬
gerichtshof.
der Bundesregierung gegen Landes¬
Klage
hauptinann Reumenn.
Wien, 12. Februar.
Die Bundesregierung wird gegen Landeshauptmann
Reumann die Klage beim Verfassungsgerichtshof ein¬
bringen. Das ist die Lösung, die man zur Austragung der
„Reigen“=Affäre gefunden hat.
Der Artikel 142 der Bundesverfassung sieht ver¬
schiedene Fälle vor, in denen der Verfassungsgerichtshof
ungerufen werden kann. Dazu gehört auch die Gesetzes¬
verletzung oder die Nichtbefolgung der Verordnungen oder
sonstigen Anordnungen des Bundes durch einen Landes¬
hauptmann. Aber während das verurteilende Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes bei den im Artikel 142 be¬
zeichneten Anklagefällen im allgemeinen auf Verlust des
Amies, eventuell sogar auf den zeitlichen Verlust der
politischen Rechte zu lauten hat, kann sich der Gerichtshof
bloß auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechts¬
verletzung vorliege, wenn die Bundesregierung gegen
einen Landeshauptmann klagbar auftritt.
Uebertreibungen auf beiden Seiten.
Der durch das Verbot der weiteren „Reigen"=Auf¬
führungen heraufbeschworene Konflikt ist besonders kompliziert.
Auf beiden Seiten liegen zumindestens Uebertreibungen vor.
Es ist die Frage, ob Landeshauptmann Renmann
soweit gehen mußte, das Verbot nicht zur Kenntnis
des
iehmen, selbst auf die Gefahr hin, daß die Aufführungen
„Reigen zu Demonstrationen führen könnten, zumal
chon vor der Erlaubnis schwere Bedenken durch den Polizei¬
präsidenten von Wien geltend gemacht wurden. Es ist ferner
zu erwägen, ob es notwendig war, über den Artikel 103 der
Verfassung hinwegzusehen, der die Landeshauptleute in den
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an die
Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundes¬
ministerien bindet.
Anderseits hat auch der Minister des Innern einen
Fehler begangen, indem er die Theaterordnung, die dem Statt¬
halter, beziehungsweise dem Landeshauptmann die Ent¬
scheidung überläßt, in einer den Rechtsüberlieferungen und
Ansichten der Theaterjuristen widersprechenden Weise
auslegte.
Die Notwendigkeit eines neuen Theater¬
gesetzes.
Seit vielen Jahren wird der Kampf um ein neues
Theatergesetz geführt. Die Parlamente sind gekommen und
gegangen, die Zeiten haben sich gewaltig geändert, aber die
Schande, daß ein Gesetz aus dem Jahre 1850 noch immer
auf einen Teil unseres Kulturlebens Einfluß nimmt, wurde
nicht beseitigt. Hatten die Parlamentarier stets so viel zu
tun, daß sie wichtige Angelegenheiten nicht erledigen konnten?
Als Dr. v. Koerber im Jahre 1903 seinen Östererlaß
über die Theaterzensur veröffentlichte und die Zensurbeiräte
schuf, gab er die Weisung, ihm über die Erfolge von Zeit
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