II, Theaterstücke 11, (Reigen, 0), Reigen. Zehn Dialoge, Seite 640

u hat
men?
nstig
ch die
legten
lussen.
flicht,
nicht
eine
1 ver¬
h
fünftel
ndel
chmilch
00.000
he Be¬
gedeckt.
wissen
g ver¬
keinem
rit die
So
an den
agne
fordert
Milch¬
entiert
Hoffen
Fach¬
davon,
Milch
ebe¬
chleich¬
## Vor¬
wäre.
ich dem
andern
durch
ernden
icht zu¬
un das
all sein
a Dane
1 neuen
nkgelder
o täglich
hlagen.“
bewill¬
enischen
System“
ährt sich
es nie
rde, daß
: Volks¬
werden
it ihrer
System
tert das
i, denen
sö viele
gunsee
des am
otshauses
man in
n, in der
befanden.
raus, daß
und ge¬
aus den
gung des
die Nord¬
em Mu¬
Volkstheater unter gewissen theaterzensurmäßigen
Vorbehalten bei Offenhaltung des Rekurses an
das Bundesministerium für Inneres und Unter¬
richt erteilt. Dieses Ministerium hat sodann mit
Schreiben vom 7. Februar d. J. dem Bürger¬
meister von Wien nahegelegt, die von ihm er¬
teilte Aufführungsbewilligung für das Bühnen¬
werk „Reigen“ aus Gründen der öffentlichen
Ordnung einer Ueberprüfung zu unterziehen.
Der Bürgermeister hat dieses Schreiben zwar
sofort beantwortet, im übrigen aber dieser in
Formeines Ersuchens gekleideten
ersten Weisung des Bundes¬
ministers Glanz keine Folge ge¬
geben.
Das Bundesministerium hat daraufhin mit
einer am 10. Februar datierten, an den
Magistrat Wien als politische Landesbehörde ge¬
richteten Zuschrift die Aufführungsbe¬
willigung für das Bühnenwerk „Reigen“
außer Kraft gesetzt und die weitere
Aufführung dieses Bühnenwerkes
untersagt.
Die Haltung, die Bürgermeister Reumann
in diesem Stadium der Angelegenheit vor der
breitesten Oeffentlichkeit eingenommen hat,
ist
aus Zeitungsberichten hinlänglich bekannt und
wird besonders aus den von ihm in der öffent¬
lichen Sitzung des Wiener Gemeinderates als
Landtag abgegebenen Erklärungen deutlich, von
denen folgende Stellen im Wortlaute wieder¬
gegeben seien: „Kein Skandal der Welt
wird mich dazu bringen, daß ich die
Auffühnungen des „Reigen“ ver¬
biete. Ich stehe auf dem Standpunkte, daß
jeder einzelne dazu berufen ist, das Ver¬
fassungsrecht der Stadt Wien nicht
chänden zu lassen und das würde ge¬
schehen, wenn man einer Vorschrift zustimmen
würde, die von einem Manne gegeben
wird, der nichts zu diktienen hat. Ich
werde als Landeshauptmann von dem mir zu¬
stehenden Recht um kein Jota abweichen. Daß
die Entscheidung und mun Herr Glanz das
Gesetz verletzen, ohne sich, heißt es weiten in der
Anklageschrift, auf die Erörtenung der Frage
einzulassen, ob und inwieweit diese
Stellung eines Landeshaupt¬
mannes in seiner Eigenschaft als
Chef der mittelbaren Bundesver¬
waltung und damit als Bundes¬
organ vereinbar sind, möchte sie die
Bundesregierung nur als Beleg dafür anführen,
daß sich der Hern Bürgermeister vollbewußt
über die erwähnte Weisung hinweg¬
gesetzt hat.
Die Bundesregierung hat ja doch, um, wenn
möglich, einen Konfliktsfall zu vermeiden, ver¬
anlaßt, daß an den Herrn Bürgermeisten neuer¬
lich eine ausdrücklich auf Art. 105 des Bundes¬
verfassungsgosetzes begründete Weisung gerichtes
werde. Wie die Tatfachen beweisen, hat der
Hern Bürgermeister auch dieser neu
Weisung bisher keine Folge geleistet.
Die Bundesregierung erblickt in diesem
Sachverhalt, namentlich in der Tatsache der
Nichtbeachtung der unter dem 12. Februar d. J.
erteilten peremptorischen Weisung, den die ver¬
assungsmäßige Verantwortlichkeit begründenden
Tatbestand des Art. 142 Absatz 1 im Zusammen¬
hange mit Absatz 2 alinea d des Bundesver¬
fassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920.
Gemäß Art. 103 des Bundesverfassungs¬
gesetzes ist der Landeshauptmann in den
Angelegenheiten der mittelbaren Landesverwal¬
tung, also so weit er Organ der Bundesvoll¬
ziehung ist, an die. Weisungen der
Bundesregierung und der einzel¬
nen Bundesministerien gebunden.
Da das Bundesministerium für Inneres
und Unterricht als Oberstes Bundes¬
g
Bundeshauptmann Reumann nicht er¬
schienen ist.
Der Senat besteht aus dem Präsidenten
Dr. Vittorelli, aus den Beisitzern National¬
rat Austerlitz, Senatspräsident d. R.
Dr. Bloch, Advokat Dr. Esser aus Linz,
Landeshauptmann = Stellvertreter
Grüner,
Rechtsanwalt Dr. Harpner, Hofrat Doktor
Hugelmann, Universitätsprofessor Doktor
Kelsen, die Rechtsanwälte Dr. Kienböck
und Dr. Ofner, Notar Dr. Kolisko,
Senatspräsident Dr. Neumann=Etten¬
reich, Rechtsanwalt Dr. Sylvester.
Gleichzeitig mit der Verlesung der Anklage
wurden die zwischen dem Bürgermeister Reu¬
mann einerseits und dem Bundesministerium
für Inneres andererseits gewechselten Schrift¬
wechsel in der Angelegenheit des „Reigen
verlesen.
Nach Verlesung der Anklageschrift konsta¬
tiert der Vorsitzende, daß, da die Anklage nur
vom Bundeskanzler Mayr allein
unterschrieben war, der Verfassungs¬
gerichtshof sich an das Kanzleramt wegen der
Legitimation zur Klage gewendet hat. Der
Bundeskantzler hat darauf geantwortet, daß die
Klage auf einen einbelligen Beschlu߬
des Bundesrates erhoben wurde.
Hierauf ergreift Dr. Armand Eislenals
Verteidiger des Bürgermeisters
das Wort.
Dr. Eislen führt aus, daß die heutige
Anklage ein Akt ist, von dem gerechte Zweifel
bestehen, ob zu deren Beurteilung der Ver¬
fossungsgerichtshof kompetent ist
und daß das Gesetz über die Ministerver¬
ntwortlichkeit für die Entscheidung dieser Frage
icht paßt.
Dr. Eisler betont, daß er feststellen
müsse, daß eine „Weisung“ in irgend einem
Sinne, durch die eine Bestimmung des Ver¬
fassungsgesetzes maßgebend sei, nicht vor¬
liegt.
Das erste Schreiben des Ministers Glan
inser Sache an den Bürgermeister Reu¬
rinn ##urbe von diesem so aufgefaßt, wie es
#enbar gemeint war, als ein privater
Brief, auf welchen der Bürgermeister auch
mit einem privaten Brief geantwortet hat.
Nun kam eine Verfügung des Bundes¬
ministeriumns, mit welcher am 10. Februar das
formelle Verbot der Aufführung des
Bühnenwerkes „Reigen“ ausgesprochen wurde.
Mit der Erlassung des Verbotes war zwar eine
Klarstellung in der Angelegenheit nicht erfolgt,
allein die Angelegenheit zwischen dem Bundes¬
ministerium und dem Bürgermeister
als
Landeshauptmann war damit erledigt. Durch
das Verbot der Aufführung des „Reigen“ hat
das Bundesministerium denjenigen Ver¬
waltungsakt, durch welchen die Auffüh¬
erung des „Reigen“ gestattet wurde, einfach ver¬
nichtet und das stärkste Mittel ge¬
braucht, das in diesem Falle an¬
wendbar ist. Fraglich ist es, ob das
Bundesministerium berechtigt ist, über den
Kopf des Landeshauptmannes hinweg, an den
Magistrat als politische Behörde eine solche
Verfügung zu erlassen.
Dr. Eisler verweist dann auf die in der
Oeffentlichkeit an die Erlassung des Verbotes
geknüpften Erörterungen und hebt hervor, daß
der Abgeordnete Prof. Seipl nach Erlassung
des Verbotes öffentlich erklärt hat, daß das
Ministerium nun dem Skandal ein Ende ge¬
macht und die Aufführungen verboten habe.
Dr. Eisler erklärt, daß schon die äußere
Form der Weisung, die wie ein Konzept ge¬
halten war, unmöglich den Eindruck beim Be¬
zirkshauptmann hervorrofen konnte, daß e#n