II, Theaterstücke 11, (Reigen, 0), Reigen. Zehn Dialoge, Seite 926

11. Reigen
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18. November 1921
*
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Reigen¬
0

Das Gericht hat ferner hinsichtlich der Auffüh¬
liche Angeklagten
rung erwogen, daß für diese nicht die Illusions¬
bühne, sondern die stilisierte Bühne ge¬
wählt worden war. Dadurch erhält die Bühne
reigesprochen.
etwas Schematisches, und es wird
Im „Reigen“=Prozeß wurde heute
das Geistige des Stücke in den Vorver¬
vormittag das Urteil verkündet. Sämt¬
grund gebracht.
liche Angeklagten — die Direktion des
Die Darsteller selbst haben in ihren Gesten und
Kleinen Schauspielhauses, Frau Gertrud
Gebärden, wie sich das Gericht überzeugt hat
Eysoldt und Maximilian Sladek, und die
sich der höchsten Dezenz befleißigt.
achtzehn mitangeklagten Schauspieler
So einfach die Rollen auf den ersten Blick er¬
scheinen, so stellen sie doch hohe Anforderungen
und Schauspielerinnen — wurden frei¬
an die Kunst der Spielenden.
gesprochen, die Kosten des Prozesses
Bei dem heiklen Stoff liegt ja die Gefahr,
der Staatskasse auferlegt.
durch irgend welche Gebärden und Uebertreibün¬
gen tatsächlich Anstoß zu erregen, sehr nahe. Daß
dies nicht geschehen ist, wird besonders hervor¬
die
gehoben.
g.
Für das Gericht schieden alle Fragen der Po¬
Zur Begründung des Urteils führte der Vor¬
litik, des Idealismus, Kapitalismus und Anti¬
sitzende aus:
semitismus. von vornherein aus. Es handelte
Den Angeklagten wird zur Last gelegt, als
sich darum, wie dieses Stück gespielt wurde, denn
Schauspieler in dem Stücke „Der Reigen“ durch
es konnte auf die verschiedenste Weise gespielt
unzüchtige Handlungen Aergernis gegeben zu
werden. Wurde es so gespielt, wie es hier der
haben, dem Angeklagten Barnay überdies, die
Fall war, dann war die Aufführung nach Ansicht
Schauspieler dazu angestiftet zu haben. Der an¬
des Gerichts nicht geeignet, das allge
geklagte Regisseur Reusch scheidet für die Be¬
meine normale Scham= und Sitt¬
gehung einer strafbaren Handlung aus, da fest¬
lichkeitsgefühl, wie es in dem Bewußtsein
gestellt ist, daß er nach dem 23. Juni an den
des Volkes nach positiver Entwicklung aufgefaßt
Aufführungen nicht mehr teilgenommen hat.
wird, zu verletzen.
Es fragt sich nun, ob eine Theatervor
In objektiver Richtung lag also keine straf¬
stellung als Ganzes als unzüchtige Handlung
bare Handlung vor und auch in subjektiver war
betrachtet werden kann. Insoweit es sich um
eine solche nicht anzunehmen. Ist dies aber nicht
unzüchtige Schriften handelt, bestehen keine
der Fall, dann waren die Angeklagten freizu¬
Zweifel darüber. Anders könnte es bei einer
sprechen.
Aufführung sein. Das Gesetz kennt an sich den
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