IV, Gedichte und Sprüche 1, Gedichte, Seite 16

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Gedichte
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DIE DONAU
No. 7
bolischen Beziehung das nüchterne Interesse des
Weise, wie jemand das Vermögen schaffe oder er¬
Deutschen zur Begründung des Forums für aus¬
schaffe, gleichgültig sei.
reichend erachtet. Dann werden wir auch jenem
Diese allgemeine Auffassung ist nun durch ein
idealen Ziele näher kommen, das die Reformatoren
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden durchbrochen
des Prozeßrechts mit in erster Linie im Auge haben:
Reduzierung aller Zuständigkeitsfragen auf das denk¬
worden, welches das vorstehend geschilderte Manöver
barste Minimum und möglichster Ausschiuß aller
ale ungeeignet erklärt, um darauf die Zuständigkeit
Abweisungen ab instantia. Die Bestimmung des
des inländischen Gerichtes gegen einen Ausländer zu
§ 505 Z. P. O. zeigt den richtigen Weg: nicht Ab¬
begründen.
weisung der Klage, sondern Verweisung der
Aus dem interessanten Urteil sei nur folgender
und
Klage an das zuständige Gericht
Passus zur Kenntnis unserer Leser gebracht:
zwar unanfechtbare Ueberweisung — wird — hoffent¬
die richterliche Reaktion auf eine be¬
lich bald!
„Auch auf dem Gebiete des Zivilprozesses kann
gründete Zuständigkeitsbemängelung bilden.“
die Aufgabe des Staates nur dahin gehen, dem ehr¬
lichen und redlichen Geschäftsverkehr zu Hilfe zu
kommen, und damit würde er in Widerstreit treten,
wenn er einem Verhalten, wie es im vorliegenden
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Falle betätigt worden ist, Vorschub leisten wollte.
Der Staat würde in einem solchen Falle nicht als
Hüter der Gerechtigkeit, sondern als Handlanger der
Ungerechtigkeit tätig werden. Wenn der Staat einen
Rechtsbehelf an einen bestimmten Tatbestand knüpft,
Sprüche in Verseh
so tut er dies, wenn er nicht seine Aufgabe als
Hüter der Rechtsordnung in das Gegenteil verkehren
von Arthur Schnitzler.“
will, immer nur unter der Voraussetzung, daß der,
der den Rechtsbehelf in Anspruch nimmt, die dazu
Von Ferne zu Ferne grüßt übers Länd
erforderlichen tatsächlichen Unterlagen nicht durch
ein Gipfel den andern, ewig verwahdt.
eine dem Rechte zuwiderlaufende Handlung arglistig
erschlichen hat. Dieser Satz brauchte in dem Ge¬
Schwer dunsten die Täler ihnen zu Fühen
setze — hiel in § 23 Z. P. O. — nicht ausdrücklich
und ahnen nichts von der Höhen Grüßen.
ausgesprochen zu werden, weil er sich als eine
selbstverständliche Folge des Grundsatzes darstellt,
daß der Staat als Träger der Rechtsordnung eben
nur den lauteren und redlichen Geschäftsverkehr
Heb’ dich hinweg mit deinem Schelten
schützen darf und schützen will.“
aus unsern Frühlingswanderreih'n!
Das Urteil hat selbstverständlich in Fachkreisen
ein allgemeines Echo erweckt und insbesondere ist
Wer nur den schönsten Baum läßt gelten,
ein Aufsatz des Rechtsanwalts Breit in Dresden inso¬
dem kann im Walde wohl nicht sein.
fern von allgemeinem Interesse, als er de lege ferenda,
nachdem er das Urteil des Dresdner Oberlandes¬
gerichts als besonders sympathisch und die bisherige
Auffassung des Reichsgerichts als jeder Ueber¬
„Aus diesen Tiefen steigt gar übler Duft;
zeugungskraft bar hingestellt hat, für die kommende
hier ist’s, wo aller Laster Quellen fließen.“
Reform des Zivilprozeßrechts folgende interessante
Du irrst! Dies ist die dumpfe Rätselkluft,
Gesichtspunkte hinsichtlich der Zuständigkeit gegen
draus in die Welt sich Tugenden ergießen.
Ausländer anführt:
„Die künftige Prozeßordnung wird von dem Er¬
fordernis des Vermögens gänzlich abzusehen haben.
Der Ausländer, der im Inlande keinen Wohnsitz
Recht hattest du?.. Das will nicht viel bedeuten,
hat, wird dort Recht nehmen müssen, wo ihn der
Inländer belangt, auch wenn er nicht durch ein paar
nur was du wirktest, reicht in Ewigkeiten.
Gummischuhe oder einen alten Oegenschirm sym¬
bolisch repräsentiert wird. Inwieweit das Urteil im

Inlande vollstreckt werden kann, ist eine Sache für
sich. Es ist Pflicht des deutschen Gesetzgebers,
das berechtigte Interesse des Deutschen, den Aus¬
Aus dem Julihefte der ausgezeichnet geleiteten Wiener
länder vor sein Forum zu ziehen, zu schützen. Das
ist aber nur dann möglich, wenn er statt einer sym- Kunstzeitschrift „Der Merker“.