VII, Verschiedenes 11, 1913–1915, Seite 5

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burg. Toronto
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(Quellenangabe ohne Gewahr.)
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lusschnitt aus:
5- Jan 1614
vom
Eine niedliche Geschichte wird aus Wien erzählt. Jedermann
kennt den Dr. Arthur Schnitzler. Herr Dr. Schnitzler ist be¬
kanntlich ein schr begabter Literat, der Aük den Jehler hat, sich auch
für einen Dichter zu halten. Auf einer Gesellschaft traf er mit einem
als geistreich und sachkundig bekannten Berliner Kritiker zusammen.
In einer kleinen Korona entstand ein Kolloquium über Schnitzlers
Werke. Der Berliner Kritiker war ehrlich genug, seine wahre Mei¬
nung auch nicht durch die Rücksicht auf die Anwesenheit Schnitzlers
zu frisieren. „Es sind zuviel Worte,“ sagte er, „und Sie machen die
Leute mit Worten betrunken.“ Schnitzler widersprach, wiversprach
heftig, widersprach lange, so lange und so beredt, das schließlich keiner
der Anwesenden zu widersprechen wagte. Der Kritiker ärgerte sich
ein wenig.
„Was kostet diese Konsultation“, fragte er am Ende des Schnitz¬
lerschen Redestromes, indem er auf den Beruf Schnitzlers als Arzt
anspielte.
Schnitzler wollte die Bosheit erwidern: „Kassenpublikum
braucht nicht zu bezahlen!“ erwiderte er.
„Auch nicht für Chloroform=Narkosen?“
Diesmal war Herr Schnitzler geschlagen. Sinon e vero —
Thersites

Ausschnitt aus is# LIWII TAGBLAT!
13.109.
vom:
Ein Prourst.
„In jüngster Zeit haben deutsche Gerichte zwei Entscheidungen ge¬
troffen, die für den Rechtsschutz des geistigen Eigentums
Inicht nur der Bühnenschriftsteller, sondern aller Urheber von größter
Tragweite sind. Im Prozeß des Schriftstellers Meyerfeld gegen
das Berliner Theater wurde vom Landgericht I Berlin die
Abweisung der Klage unter anderem damit begründet, daß dem be¬
klagten Theaterdirektor „auch dann kein sittliches Verschulden zur Last
fiele, wenn er erst durch das Lesen der ihm eingereichten Uebersetzung
zu der Posse angeregt worden wäre und demnächst bei der Bear¬
beitung seiner Posse Ideen aus der Posse entnommen hätte; es könne
keinesfalls der Grundsatz aufgestellt werden, daß ein Theaterdirektor
den Inhalt des Stückes, das ihm zur Prüfung eingereicht worden
ist, nicht in einer Weise verwenden dürfe, die nach § 13 des Urheber¬
schutzgesetzes gesetzlich erlaubt ist". Ferner hat ein Erkenntnis des
Reichsgerichts vom 8. März 1913 in einer ähnlichen Sache zwar
folgendes festgestellt: „Im vorliegenden Falle stellt ein Vergleich
zwischen der F.schen Uebersetzung des Lustspiels und dem vollstän¬
digen Textbuch der Operette außer Zweifel, daß die Verfasser den
allgemeinen Grundgedanken des Stückes, eine große
Anzahl der auftretenden Personen, in den beiden ersten
Akten im wesentlichen auch den Gang der Handlung
und im Dialoge zahlreiche Redewendungen, ins¬
besondere witzige und zugkräftige, aus dem Lustspiel herge¬
nommen haben.“ Trotz dieser Feststellung aber hat das Reichs¬
gericht, gestützt auf ein Gutachten der Sachverständigen¬
kammer durch die Abweisung der Klage eine Verletzung des Ur¬
heberrechts verneint! Durch eine solche Rechtsprechung wird jedes
geistige Eigentum — die Idee sowohl wie die Ausführung — dem
gesetzlichen Schutz entzogen und für vogelfrei erklärt.
Wir legen gegen eine Rechtsauffassung, welche
die Urheber rechtlos macht und auf ihre Kosten
den Freibeutern Vorschub leistet, entschiedene
Verwahrung ein.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat des Verbandes deutscher
Bühnenschriftsteller E. V.
Oskar Blumenthal. Hans Brennert. Artur Dinter. Max
Dreyer. Axel Delmar. Franz Dülberg. Georg Engel.
Otto Ernst. Ludwig Fulda. Ludwig Ganghofer. Wenzel
Goldbaum. Max Halbe. Gustav Kadelburg. Heinrich
Lilienfein. Lothar Schmidt. Arthur Schnitzler. Richard
Schott. Hermann Sudermann Richard Wilde.

Ausschnitt ausdle Ragkei, Wien
SI Chnonn 1024
— — „
vom:
Das Problem
Ober und unter dem Strich gellt es jetzt, anläßlich der
Bluttat des Grafen Mielzynski, von: -Tôte sie!: — der jüngere
Dumas — Ha! — Manneswürde — Schnitzler — man will doch
nicht der Hopf sein — Bahr verzeiht — oder hat nichts zu ver¬
zeihen — und doch!
Problem — Konflikt in der
Seele des Fabrikanten Hofreiter — über den Haufen schießen —
Schloß Dakowymokre — Hu! — Auernheimer — töte sie oder
schreibe wenigstens ein Feuilleton — der Graf hat bereinigt —
diese Gräfin Potocka — töte sie oder vergleiche sie mit der
andern — in ihr muß so etwas wie eine Frau des Claudius gesteckt
sein — der Ehebrecher mißbraucht schamlos die Gastfreundschaft
und wir sehen, wie er wie ein trunkener Faun zu ihr taummelt mit
zwei m — der Graf Richter und Henker zugleich — wenn
du mir folgst, töte sie — was vorherging, wissen wir heute noch
nicht — aber wir werden es schon erfahren — das namenlose Leiden
eines Mannes — immerhin, es ist ein zweischneidiges Wort, dieses
-Tôte sies, es trifft nicht nur die, die, sondern auch den, der ———
Aber es trifft leider nicht eine Banalität, die Ehre im Leib und
Tinte im Geist hat. Die innerhalb der Ehe ein Problem sieht,
anstatt es dort zu suchen, wo sie angefangen hat, das Leben in
ihr elendes Schlafzimmer zu sperren. Und die nicht ahnt, daß
die Frau eben das ist, worüber kein Mann wegkommt. He!