Preis 20 Groschen
14948
Abonnement monatlich 4.5 Schilling
.Grünanger¬
im redaktionellen Teil enthaltene entgeltliche
Wien, 1928 Sonntag 25. März
inistrations-
Mitteilungen sind durch + gekennreichnet
Tel. 36-0-72
91
mutz
ndr
Verionndele
Rootf
te Forberung
C
nd =Schund¬
and, eine leb¬
hdie sich zum
bei einem Zusammenstoß zwischen Heimwehr und
äßigkeit und
Schutzma߬
rgerade bis
Schagbund in Kariten
s vorzustoßen.
=Schundgesetz
Knapp vor Schluß des Blattes erhalten wir die nachstehende offizielle Depesche:
bereits zu
Klaganfurt, 24. März. Wie das „Kärntner Tagolatt“ meldet, kam es anläßlich einer sozialdemo¬
le man anhört,
kratischen Wählerversammlung in Feldkirchen zu Zusammenstößen zwischen Ange¬
ichen Inhalt
hörigen des Republikanischen Schutzbundes und des Heimatschutzes.
Was eigentlich
Die Gendarmerie nahm einige Verhaftungen vor.
mSinne des
Es sollen bei den Zusammenstößen zwölf Personen verletzt worden sein.
och wohl in
weiteren Er¬
n nach durch
daß vielmehr
Bormucz Jenfae!
iduellen Er¬
Kommission
das Bedenk¬
rkliche — oder
Die Gefahren eines Gesetzes gegen Schmuß und Schund
Schutz der
nissen eines geordneten Gesellschaftslebens
in einen be¬
daß durch das Gesetz auch künstlerische
Wie vorauszusehen war, hat der An¬
rwelchen Ge¬
Rechnung zu tragen. Vielleicht würde es
Werke getroffen werden können.
trag der Bundesrätin Dr. Pichl eine sehr
genügen, die Oeffentlichkeit auf die wenig
hützt werden?
Ein Gesetz dieser Art ist also jedenfalls eine
heftige Stellungnahme der intellektuellen
angewendete Bestimmung des § 12 des
zu ge¬
Ju
ominöse Sache.
Kreise hervorgerufen. Man befürchtet, daß
rper¬
Preßgesetzes vom 7. April 1922, B. G. Bl.
Emil Lucka:
Nr. 218 aufmerksam zu machen. Sic lautet:
könnte
es nicht bei der Bekämpfung von Schmutz
Fragen
„Auf Antrag einer Unterrichtsbe¬
Die Jugend mag geschützt werden, aber
und Schund bleiben wird, wenn der An¬
eschaffe¬
die künstlerische Produktion darf in keiner
hörde oder eines Jugendamtes kann die
trag Pichl durchdringt, sondern daß pein¬
itig be¬
Behörde für ihren Amtsbereich bestimmte
Weise kontrolliert oder gar eingeschränkt
liche Uebergriffe auch auf rein künstlerische
ere
Frage
we
Druckwerke oder Druckwerke bestimmter
werden. Die Kunst darf unter
Dinge sich unvermeidlich ergeben werden.
gesetzlich¬
auf
Art, die durch Ausnützung der jugend¬
keine andere Instanz gestellt
Wir haben uns an eine Reihe von Persön¬
der
lichen Triebe das sittliche Wohl der Ju¬
werden.
gend gefährden, von jeder Ver¬
lichkeiten gewandt mit der Bitte, sich zu
breitung an Personen unter
Der Rechtsanwalt
f8-
diesem äußerst wichtigen Gegenstand zu
achtzehn Jahren ausschließen
äußern. Sämtliche Beantwortungen unserer
Dr. Richard Preßburger:
und ihren Vertrieb durch
U-
Frage lauteten dahingehend, daß eine
Straßenverkauf oder Zei¬
i¬
Die Anregung zu einem solchen Ge¬
er¬
Wiedereinführung der Zensur eine schwere
tungsverschleißer
setze entspricht zweifellos der allgemeinen
1
kulturelle Gefahr bedeuten würde.
Erkenntnis, daß die auf den Bühnen jeden
te
schließung aus Gründen, die in dem poli¬
Genres und auf grellen Plakaten aller
tischen, dem religiösen oder dem sozialen
Orten sich breit machenden
Die Schriftsteller
Inhalt liegen, ist nicht zulässig. Diese Be¬
latz
Orgien der Nacktheit und der Exhibi¬
schränkung der Verbreitung von Druck¬
nen
tionismus der Erotik im Interesse der
Karl Schönherr:
werken bestimmter Art kann nur für
vesent¬
lem
Jugend einer Eindämmung bedirfen.
höchstens drei Monate erfolgen.“
Es ist ganz klar, daß ein solches
St. G.
nen die Punkte,
Die bestehenden Gesetze (§ 57
es
In dieser Bestimmung wird zutreffend
[Gesetz ein zweischneidig
n des
mit den einschlägigen Bestimm
er Jugend zu
das „sittliche Wohl der Jugend“
Schwert ist. Es kann zu den verschieden¬
haften
Präßgesetzes) sind gegen diese
deutlich. Die
als geschütztes Rechtsgut und die
sten Auslegungen Anlaß und Möglichkeit
Aus¬
Zeiterscheinungen noch nicht vo
ielleicht sagen,
„Ausnützung der jugendlichen
geben. Gegen wirklichen Schmutz und
esundheit¬
wirkung gelangt.
Triebe“ als Gefährdungshand¬
Schund sind wir ja alle; nur ist zu befürch¬
iterung
Eller Hinsicht
Ich bin kein Freund der
lung bezeichnet.
ten, daß, wenn dieses Gesetz geschaffen wer¬
es und
diesem Hinbüick,
der Kompetenzen des Staats
den sollte, das Kind mit dem Bad aus¬
Darüber hinaus zu gehen, dürfte kein
phe un¬
finde, daß die Anzahl der P
es guten Ge¬
geschüttet wird.
Anlaß sein, da erfahrungsgemäß die
gesetzen
kisse „Schmutz“
seres Strafgesetzes samt allen
Bedürf¬
sittlichen und ästhetischen Exzesse be¬
eifelsfrei erfaßt
gerade hinreichend wäre, un
Zumindest ist die Gefahr vorhanden,
der beabsichtigte Schutz der Jugend kaum
gewiesen werden, daß Grenz und Gesetze
dadurch schädigt, daß es das natürliche
das sein können,
zu bewerkstelligen sein. Nur eine offene
erfahrungsgemäß dazu de sind, über¬
nellen Ueber¬
Tempo ihrer Entwicklung zur geschlecht¬
und motivierte Erörterung der Schädlich¬
schritten zu werden, ja, daß sie geradezu
lichen Reife in unverhältnismäßiger
Frreleitung des
keit durch lückenlose Aufklärung auf medi¬
zur Ueberschreitung und Uebertretung ver¬
Weise beschleunigt. Dort hätten die Juri¬
auf das Ge¬
etwa
zinischem und sozialem Gebiet
locken; daß der Schleier des Geheimnisses,
kt und dadurch
sten und Psychologen, hier die Aerzte das
nach Art der Antialkoholpropaganda
der um Dinge der Erotik gelegt wird, nicht
entscheidende Wort zu sprechen. Das Urteil
iteren sozialen
kann der Jugend den gewünschten Schutz
eine Schutzmaßnahme, sondern vielmehr
utz — wenn das
jeder anderen Instanz müßte die Sache nur
bieten und ihr die Erkenntnisse vermitteln,
einen Anreiz darstellt und sicherlich ur¬
verwirren und dem projektierten Gesetz
ch ein anderes
sprünglich auch als solcher gedacht war. die mit der Zeit zum bewußten Selbst¬
was in körper¬
seinen reinen Zweckcharakter nehmen.
Immerhin muß aber noch darauf hin= Mit Geheimtuerei und Verboten wird alsol schutz führen werden.
ht die Jugend
□00
14948
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Die Jugend mag geschützt werden, aber
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Dr. Richard Preßburger:
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Straßenverkauf oder Zei¬
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kulturelle Gefahr bedeuten würde.
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höchstens drei Monate erfolgen.“
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St. G.
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Die bestehenden Gesetze (§ 57
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In dieser Bestimmung wird zutreffend
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