27. Das Tagebuch der Redegonda
— e n Ge gn 1n. . I—. —. I— n Kn K h. n a g an an 6
u
Dr. Max Goldschmidt
Büro für Zeitungsausschnitte
BBRLIN N4
Telefon: Norden 3051
Ausschnitt aus:
Neue freie Presse, Wien
15.Okt. 194.
(Arthur Schninler über seinen Konflikt mit der „Ravag“.]
Rechtsanwar Dr.#a gestern von seinem
Klienten Dr. Arthur Schnitzler ein Schreiben erhalten, das
sich mit dem noch immer nicht beigelegten Konflikt zwischen dem
Dichter und der „Ravag“ beschäftigt. Wir geben diesen Brief
hiemit im Wortlaut wieder: „Vexehrtester Herr Doktor! Neulich
las ich in irgendeiner Zeitung, daß die „Ravag“ die sogenannte
Voykottverhängung über mich, respektive über meine Werke auf
ein Mißverständnis zurückführen möchte und behauptet, diese
Boykott habe sich nur auf meine erzählenden Werke bezogen,
Beweis dafür, daß sie schon demnächst „Marionetten“ in
Repertoire aufzunehmen gedenke. Hiezu möchte ich richtigstellend
bemerken, daß diese Suche sich folgendermaßen verhält: Am
22. Juli 1927 schrieb mir der Theaterverlag Otto Eirich, daß die
„Ravag“ eine Aufführung meines Einakterzuklus „Marionetten“.
im Herbst veranstalten wolle, und erbat meine Zustimmung zum
Abschluß mit dem Höchstsatz von 600 Schilling. Ich erwiberte
darauf sofort, daß ich gegen einen Abschluß nichts einzuwenden
habe, ersuchte aber Herrn Eirich, die „Raoag“ loyalerweise darauf
aufmerksam zu machen, daß ich sie auf Honorarzahlung für die
Prangersche Vorlesung dreier Erzählungen geklag: habe. Hierauf
erfolgte prompt die Antwort der „Ravag“, daß sie natürlich davon
absehen müsse, Werke eines Prozeßgeguers zur Auf¬
führung zu bringen. Hieraus ergibt sich ganz unzweifelber
ob man das nun Boykott nennen will oder nicht — daß von der
Aufführung, respektive Sendung durch die „Ravag“ nicht nur
meine erzählenden, sondern auch meine drametischen Werke aus¬
zeschlossen werden sollten. Bei dieser Gelegenheit möchte ich hier
auch schriftlich festlegen, daß im Falle von Ausgleichsverhand¬
lungen ich vor allem die Forderung stellen würde: die „Ravag“
möge sich bindend verpflichten, von nun an (ohne erst eine Re¬
form des Urheberrechtes abzuwarten) auch für Sendungen er¬
zählender Werke Tantiemen zu zahlen — wie es die deutschen
Landfunkanstalten schon seit geraumer Zeit tun — und daß ich
meinerseits in diesem Falle bereit wäre, die von mir beansprucht
Tantieme von 300 Schilling für die Vorlesung meiner Novellek
durch Herrn Paul Pranger dem Unterstützungsfonds des Schut
verbandes österreichischer Schriftsteller zuzuführen.“
box 4/4
30. September 1927
Seite 3
Hause Amundsen.
kemoiren des Polarforschers.
ammi
Am sensationellsten wirkte Amundsens Anklage
er¬
Leben
gegen seinen eigenen Bruder, den er des Verrats, des
hervor¬
Betruges und der Erpressung beschuldigt. Awundsens
Bruder will von dem Forscher noch hunder##ansen Kronen
n
in
als Guthaben fordern. Darüber hat es bereits Prozeß
gegeben, niemand hat jedoch geahnt, daß das Verhälinis
neben
es
der beiden Brüder derart schlecht ist, wie *8 Amundsen
ind
in seinem Buch darstellt.
hen
Am Schluß nimmt Amundsen von seine: Baafbahn als
an der
i ent= Forscher und Nordpolfahrer Abschied, er will in Zukunft
kommtan keinen Expeditionen mehr ic#lnehmen,
erischer sondern nur Vorträge halten und sich mit dem zufriegen geben,
was er im Leben erreicht hat.
S N WRTN
Tagesnenigkeiten.
Das heutige
tauchte
sidenten
Millionen-Preisrätsel
nteile
befindet sich auf Seite 10.
kreisen
Frund¬
evitsch
Boykott der Wiener Ravag gegen
Arint Schnihter.
fmpfe,
gespielt Aeußerungen des Dichters über geistiges Eigentum.
dreißig
Originalbericht des „Neuen Wiener Journals“.
Wie bereits kurz berichtet, hat Arkur Schnitzler gegen
alisco
die Ravag eine Klage auf Zahlung von dreihundert Schilling an¬
Re¬
gestrengt. Am 3. November 1926 trug der Burgschauspieler Paul
Pranger durch das Radio drei Novellen des Dichters,
„Fredegunde", „Die dreifache Warnung und „Der blinde
Geronimo“, vor, ohne daß seitens der Ravag an Schnitzler hiefür
bandes
Tantiemen abgeführt worden wären. Es handelt sich hier bereits
um den zweiten derartigen Streitfall, da seinerzeit auch die Erben
fhriges
nach dem Dichter Baumbach die Ravag wegen Verweigerung der
seines
Tantiemen anläßlich des Radiovortrages einer Baumbachschen
Novelle klagten. Das Erstgericht entschied damals zugunsten der
Autorrechte, während die zweite Instanz dieses Urteil aufhob.
Gegenwärtig steht noch die Entscheidung des Obersten Gerichts¬
des
hofes in jener Angelegenheit aus.
ven,
Die Ravag und ihr Anwalt Dr. Ernst Preuschl
Der
nehmen in der prinzipiellen Frage, ob Radiovorträge epischer
idlung
Werke nach dem Urhebergesetz tantiemenpflichtig sind, folgenden
Standpunkt ein: Gemäß § 23 dieses Gesetzes umfaßt das Ur¬
heberrecht an Werken der Literatur das ausschließliche Recht, „das
Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu über¬
er von
setzen und zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör oder zur
Darstellung des Inhaltes mittels der Kinematographie oder eines
ähnlichen Verfahrens zu
rbreiten, ferner, solange das Werk
nicht erschienen ist, es
ffentlich vorzutragen“. Nun handle
vig es sich hier um den Vortrag bereits veröffentlichter literarischer
aus Werke, nicht aber um deren Verbreitung, worunter etwas
anderes, nämlich die Vervielfältigung, zu verstehen sei.
estalt.
Auf dem Tischlein, vor dem Bett, ein großes Porträt von
chter
Gordon Crack.
Jessenin nimmt es in die Hand und starrt es unverwandt
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Dr. Max Goldschmidt
Büro für Zeitungsausschnitte
BBRLIN N4
Telefon: Norden 3051
Ausschnitt aus:
Neue freie Presse, Wien
15.Okt. 194.
(Arthur Schninler über seinen Konflikt mit der „Ravag“.]
Rechtsanwar Dr.#a gestern von seinem
Klienten Dr. Arthur Schnitzler ein Schreiben erhalten, das
sich mit dem noch immer nicht beigelegten Konflikt zwischen dem
Dichter und der „Ravag“ beschäftigt. Wir geben diesen Brief
hiemit im Wortlaut wieder: „Vexehrtester Herr Doktor! Neulich
las ich in irgendeiner Zeitung, daß die „Ravag“ die sogenannte
Voykottverhängung über mich, respektive über meine Werke auf
ein Mißverständnis zurückführen möchte und behauptet, diese
Boykott habe sich nur auf meine erzählenden Werke bezogen,
Beweis dafür, daß sie schon demnächst „Marionetten“ in
Repertoire aufzunehmen gedenke. Hiezu möchte ich richtigstellend
bemerken, daß diese Suche sich folgendermaßen verhält: Am
22. Juli 1927 schrieb mir der Theaterverlag Otto Eirich, daß die
„Ravag“ eine Aufführung meines Einakterzuklus „Marionetten“.
im Herbst veranstalten wolle, und erbat meine Zustimmung zum
Abschluß mit dem Höchstsatz von 600 Schilling. Ich erwiberte
darauf sofort, daß ich gegen einen Abschluß nichts einzuwenden
habe, ersuchte aber Herrn Eirich, die „Raoag“ loyalerweise darauf
aufmerksam zu machen, daß ich sie auf Honorarzahlung für die
Prangersche Vorlesung dreier Erzählungen geklag: habe. Hierauf
erfolgte prompt die Antwort der „Ravag“, daß sie natürlich davon
absehen müsse, Werke eines Prozeßgeguers zur Auf¬
führung zu bringen. Hieraus ergibt sich ganz unzweifelber
ob man das nun Boykott nennen will oder nicht — daß von der
Aufführung, respektive Sendung durch die „Ravag“ nicht nur
meine erzählenden, sondern auch meine drametischen Werke aus¬
zeschlossen werden sollten. Bei dieser Gelegenheit möchte ich hier
auch schriftlich festlegen, daß im Falle von Ausgleichsverhand¬
lungen ich vor allem die Forderung stellen würde: die „Ravag“
möge sich bindend verpflichten, von nun an (ohne erst eine Re¬
form des Urheberrechtes abzuwarten) auch für Sendungen er¬
zählender Werke Tantiemen zu zahlen — wie es die deutschen
Landfunkanstalten schon seit geraumer Zeit tun — und daß ich
meinerseits in diesem Falle bereit wäre, die von mir beansprucht
Tantieme von 300 Schilling für die Vorlesung meiner Novellek
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Wie bereits kurz berichtet, hat Arkur Schnitzler gegen
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nach dem Dichter Baumbach die Ravag wegen Verweigerung der
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Gegenwärtig steht noch die Entscheidung des Obersten Gerichts¬
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Die Ravag und ihr Anwalt Dr. Ernst Preuschl
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Werke nach dem Urhebergesetz tantiemenpflichtig sind, folgenden
Standpunkt ein: Gemäß § 23 dieses Gesetzes umfaßt das Ur¬
heberrecht an Werken der Literatur das ausschließliche Recht, „das
Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu über¬
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setzen und zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör oder zur
Darstellung des Inhaltes mittels der Kinematographie oder eines
ähnlichen Verfahrens zu
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nicht erschienen ist, es
ffentlich vorzutragen“. Nun handle
vig es sich hier um den Vortrag bereits veröffentlichter literarischer
aus Werke, nicht aber um deren Verbreitung, worunter etwas
anderes, nämlich die Vervielfältigung, zu verstehen sei.
estalt.
Auf dem Tischlein, vor dem Bett, ein großes Porträt von
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Gordon Crack.
Jessenin nimmt es in die Hand und starrt es unverwandt