I, Erzählende Schriften 10, Lieutet Gustl. Novelle, Seite 206

10. Leutnant Gustl
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Lieutenant Gustl“ heißt die Novelle, die
ihrem Verfasser Arthur Schnitzler die österreichische
Osfizierscharge gekostet hat. Als Grund des ehrenrät¬
lichen Richterspruches wird angegeben, daß Schnitzler
durch die kürzlich veröffentlichte novellistische Studie
Lientenant Gustl“ der Ehre des österreichischen Offiziers¬
corps nahe getreten sei und daß er auf eine in heftigem
und persößlichehr Tone geschriebene Kritik biesernschrst¬
stellerischen Arbeit in einem Tagesblatt nicht rechiert
habe. Der thatsächliche Inhalt der Studie ist in ge¬
drängter Kürze folgender: Lieutenant Gustl hat im Kon¬
zert einen Zusammenstoß mit einem energischen Civi¬
listen. Es kommt zu Beleidigungen. Der Lieutenant will
den Säbel ziehen, aber der Civilist hindert ihn daran
F
15.
durch überlegene Körperkraft. Lieutenant Gustl verbringt
inclusive
28
eine qualvolle Nacht. Wenn das Regiment von dem
Zahlbar
Vorfall erfährt, muß er quittieren. Eine Kugel vor den
im Voraus
Kopf erscheint als einziger nobler Ausweg aus der
Sache. Das Schicksal schenkt aber dem Lieutenant Gustl
eine glücklichere Lösung der Sache: ben enragierten
Abe
abch steht es de
Civilisten trifft der Schlag. Dieser Schlag „ex machina
Ab
zu ändern.
befreit den Lientenant Gustl aus aller Verlegenheit.
Niemand weiß, was geschehen ist. Der einzige Zeuge
zug enthaltend d
seiner Schmach ist tot: der Lientenant jst gerettet. Der
ener Morgen
h1 Spruch erregt in Wien natürlich das größte Aufseben.
„Wiener Zeitung
Wodutenseincessen
irthschaftliche Lober
des in- und Auslandes in drastischer KTürze geboten wird.
Diese Mittheilung
werden in Wien um 9 Uhr Früh verschickt.
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Nruner Tageblatt
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777
*+ Noch einmal „Leutnant Gustl“. Unser Wiener
Korrespondent theilt uns zu dem Fall Schnitzler, dem wir in der
heutigen Morgennummer eine kurze Betrachtung widmeten, noch eine
andere Auffassung mit, der man eine gewisse Berechtigung nicht ab¬
sprechen kann. Es handelt sich um die Thatsache, daß Schnitzler dem
Ruf vor das Ehrengericht nicht folgte; unser Korrespondent schreibt
darüber:
„Auf eine Vorladung des militärischen Ehrenrathes erschien Schnitzler
nicht, mit der Begründung, daß er sich in der Freiheit seines künst¬
lerischen Schaffens in keiner Weise behindern lasse. Der Grundsatz,
den er da aufstellt, ist sicherlich richtig. Wenn man aber einer achtens¬
werthen Körperschaft angehört, die sich durch irgend eine Handlung
eines ihrer Angehörigen in ihrer Ehre verletzt fühlt, so ist dieses
Mitglied moralisch wohl verpflichtet, ihr Rede zu stehen. Und wenn
heive
Dr. Schnitzler vor dem Ehrenrathe erschienen und die Versicherung
to
abgegeben hätte, daß es ihm nicht im Traume ein
bar
gefallen sei, das Offizierskorps als solches zu bi¬
leidigen, wenn er eine andere Auffassung enk¬
kräftet und mit seinen guten Gründen widerlegt
st das
es den
hätte, so würde das Aufsehen erregenbe Urtheil
wohl nicht gefällt worden sein. Seine Haltung mußte zu
Mißdeutungen Anlaß geben. Als Schriftsteller, der die Freiheit
seines
Schaffens hochhält, hat er wohl Niemandem Rede zu stehen. Wohl
end die
gen¬
aber als Offizier einem Ehrenrathe, der die Gesammtheit der
eitung“)
Kameraden vertritt, die sich in ihrer Ehre verletzt fühlen. Nach dieser
s Leben
Richtung hin kann man sein Vorgehen nicht billigen.“
ilungen
Wir fügenlhinzu: ob die Auffassung, daß irgendseine auf der Voraus¬
setzung literarischen Verständnisses fußende Erklärung Schnitzlers das Ur¬
theil des Ehrengerichts verhindert hätte, nicht allzu optimistisch ist, bleibe
dahingestellt. Daß man überhaupt daran denken konnte, in dieser rein
menschlichen Geschichte etwas Beleidigendes für den Okfiziersstand zu
finden, beweist ein so geringes Anpassungsvermögen an die künstle¬
rische Denkweise, daß man in dieser Hinsicht wohl nicht allzu grac
Erwartungen hegen darf.