II, Theaterstücke 25, Professor Bernhardi. Komödie in fünf Akten (Ärztestück, Junggesellenstück), Seite 145

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„VIOLINA“ künstlerisch selbstspielende Ge
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ab und erblickt darin m
mit Klavierbegleitung.
der Lohnvertrüge gehör
Vorführung und Literatur durch
andern Pohnarbeitern un
schaft des Dienstboten!
Ludwig Hupfeld, A.-G. Wie
ununterbrochene Zeit un
schließlich oder zumind
VI., Mariahllterstraße Nr. 5—7.
Merkmal kann nicht in
in gleichem Maße gilt.
Die privatrechtlich
##„dlichbeit und Uher
Seite 206
DAS RECHT
No 13
gottesdienstlicher Verrichtungen beleidigt hat. Wenn man sich aber selbst auf den
ganz undenkbaren Standpunkt stellt, daß in der Handlung Bernbardis die Störung
einer im Staate bestehenden Religionsübung gelegen, also das Verbrechen des § 1225
StG. gegeben sei, so kann dieses Verbrechen nur -mit Kerker von sechs Monaten
bis auf ein Jahre bestraft werden Nur wenn durch die Religionsstörung öffentliches
Argernis gegeben wurde oder eine Verführung erfolgte oder gemeine Gefahr mit
dem Unternehmen verbunden gewesen ist, so ist auf Strafe von einem bis auf fünf
Jahre zu erkennen. Das Gesetz läßt die Anwendung des Strafsatzes von fünf bis zu
zehn Jahren nur bei großer Bosheit oder Gefährlichkeite zu. Von großer Bosheit
oder Gefährlichkeit spricht jedoch im ganzen Stücke kein Meusch und es kann selbst
der ärgste Widersacher Bernhardis nicht behaupten, daß in seinem Verhalten ein Akt
großer Bosheit oder Gefährlichkeit liege. Trotzdem nimmt Schnitzler an, daß der
Staatsanwalt die Verhängung einer Strafe bis zu zehn Jahren beantragt hat, denn nur
in diesem Falle konnte Bernhardi vor die Geschworenen gestellt werden.
Und dann kommt das Schlimmste. Die Geschworenen sprechen den Professor
im Sinne der Anklage schuldig und er wird trotzdem zu einer zweimonatigen
Kerkerstrafe verurteilt. Das ist ganz unmöglich, denn nach § 338 StPO. darf den
Gerichtshof in Fällen, für welche die Strafe im Gesetz zwischen fünf und zehn Jahren
bestimmt ist, und das ist hier der Fall, die Strate nie unter ein Jahr herabsetzen.
Also: Entwede: haben die Geschworenen die Frage, ob große Bosheit oder Gefähr¬
lichkeit vorliege, verneint
davon steht aber im Buche kein Wort — oder es hat
der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten und eine Strafe verhängt, die er
nicht verhängen durfte.
Geradezu lächerlich ist aber die strafrechtliche Behandlung des Falles Doktor
Feuermann. Er wird wegen Vergehens (Schnitzler sagt freilich -wegen Vergehen-)
im Sinne des § 335 StG. angeklagt. Darüber kann kein Zweifel bestehn, wenn
man sich den Tatbestand von ihm selbst erzählen läßt: Ein Kunstfehler, ein
sogenannter. Ich will ja nicht behaupten, daß ich ganz ohne Schuld bin. Wenn ich
noch ein bis zwei Jahre hier an der geburtshilflichen Klinik praktiziert hütte, so wär'
mir die Frau wahrscheinlich durchgekommen. Du mußt dir das nur vorstellen in so
einem Nest. Keine Assistenz, keine ordentliche Antisepsis- (Seite 55). Bei diesem
Sachverhalt droht dem Dr. Feuermann nach § 335 StU, die Strafe des Prengen
Arrestes von sechs Monaten bis zu einem Jahre und nuch § 356 StG. die, Unter¬
sagung der Ausübung der Heilkunde. Die Strafsache gegen Dr. Feuermann gehört
also vor das Erkenntnisgericht, in keinem Falle vor die Geschworenen. Schnitzler
erzählt uns aber im fünften Akt, daß Dr. Feuermann mit neun gegen drei Stimmen
freigesprochen wurde! Dabei sehen wir davon ab, daß er diesen Wahrspruch sdier
Einsicht der braven Bürger von Oberhollabrunn zu verdanken hat! Die Schwur¬
gerichtsverhandlung dürfte aber in Korneuburg durchgeführt worden sein und es ist
nicht wahrscheinlich, daß auf der Geschworenenbank lauter -Bürger von Oberholla¬
brunne gesessen haben.
Man suche in diesen Ausführungen keine Nörgelei. Der Dichter ist berechtigt,
sich über Tatsachen hinwegzusetzen, bistorische Vorgänge nuch seinem Belieben
psychologisch zu motivieren, aus einem Nero einen braven lieben Kerl, aus einem
geisteskranken Infanten einen edlen lüngling zu machen, dem es feurig durch die
Wangen läuft, wenn man von Freiheit spricht, eine Maria Stuart in eine sittenreine
Dame und die englische Königin Elisabeth, die zu den genialsten Weibern gehört,
die je gelebt haben, in eine bornierte eitle Geckin zu verwandeln, aber er ist nicht
berechtigt, sich über Tatsuchen derart hinwegzusetzen, daß er den von ihm dar¬
gestellten Vorgängen — wenn es sich nicht um Märchen handelt — im voraus den
Stempel der Unwahrscheinlichkeit, ja der Unmöglichkeit aufdrückt. Mit demselben
Recht könnte ein anderer Dichter einen Mann, der das Kolportageverbot übertreten
hat, zum Tode verurteilen und hinrichten lassen. Schnitzier hat übrigens keinen Anlaß
gehabt, zu solchen Mitteln seine Zuflucht zu nehmen. Es hätte genügt, wenn Professor
Bernhardi von einem der Demonstrantensenate zu einer Kerkerstrafe in der Dauer
von zwei Monaten verurteilt worden wäre.
Der gerügte Fehler liegt also nicht in der Komposition der Komödie, sondern
in der allgemein herrschenden Gesetzesunkenntnis.
Wir glauben aber nicht, daß die Herren Zensoren gerade aus diesem Grunde
die Aufführung des besten Dremas, das Schnitzler geschaffen hat, verboten haben.
Irgendein Oroinariat hat dieses Erkenntnis diktiert und die Angst vor der Wahrheit
hat es geschrieben.