II, Theaterstücke 25, Professor Bernhardi. Komödie in fünf Akten (Ärztestück, Junggesellenstück), Seite 147

25 Professer-Bernhandi
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1
Theater und Kunst.
SchuitzlersProfessor Bernardi“ in Wien
befnitiv verr dlen.
Wie uns aus Wien berichtet wird, hat das Mi¬
nisterium des Innern die vom Wiener Volkstheater
in Aussicht genommene Aufführung des jüngstei
Schnitzlerschen Dramas „Professor Bernardi“ de'i¬
nitiv untersagt. Das Verbot ist bekanntlich schon ihr
Monaten erflossen, doch bestand die Hoffnung, diß
es rückgängig gemacht weiden könnte. Durch die mti¬
nisterielle Entscheidung ist jetzt die Aufführungsmä¬
lichkeit für Wien endgültig geschwunden.
Aueschnitt aus:
IInstriertes Wiener Ezirablah
23 JAN 1912
Wien
vom:
Theaterzeitung.
Schnitzlers „Professor Hernhordi“ bleibt ver¬
doten!
Die Eutscheidung des Ministeriums des
Junern.
Aus der Direktionskanzlei des Deutschen
Volkstheates wird folgende Potiz versendet:
„Die Direktion dieser Bühne hat in Erfahrung
gebracht, daß seitens des Ministeriums des
Innern der dort eingebrachte Rekurs gegen das
Aufführungsverbot von Artur Schnitzlers
„Professor Beruharbi“ abschlägig be¬
schieden wurde.“
Wir erhalten zu dieser Mitteilung folgende er¬
gänzende Details: Man hatte eine günstige Erledigung (
des Rekurses erwartet, man rechnete mit der Be¬
seitigung des Aufführungsverbotes, weil in München
eine Freigabe des Werkes erfolgt war. Auch in
München machte die Zensur Schwierigkeiten, allein
dort gelang es, die Schwierigkeiten zu überwinden.
In München findet in den nächsten Tagen die
Première des vielumstrittenen Werkes statt. In Wien“
nahmen die Behörden deshalb eine ablehnende Hal¬
tung ein, weil ihrer Auffassung nach in „Professor
Bernhardi“ speziell österreichische Verhältnisse auf die
Bühne gebracht werden. Zu Retouchen oder Verände¬
rungen hätte sich der Dichter nicht bereit gefunden.
Die Direktion des Deutschen Volkstheaters wird
die Beschwerde an den Verwaltungsee
gerichtshof ergreifen.
Wir hören ferner, daß in Wien eine Auf¬
führung der verbotenen Dichtung
vorgeladenen Gästen stattfinden wird.
Aus Künstlerkreisen des Deutschen Volkstheaters
hören wir, das Ministerium des Innern soll das
Aufführungsverbot bestätigt haben, weil es an der
Kritik von behördlichen Maßregeln und Persönlich¬
keiten Anstoß genommen hat. Bedenken wegen des
Nr. 42 Wen —
Konflikts zwischen Priester und Arzt oder wegen des
vonSchnitzler behandelten Problems hat es bei dem
Mülsterium nicht gegeben.
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Neue Freie Preste, Wier¬
vom: 2 1 191,
Bestatigung des Zensurverbo#ts von Schnitzlers
„Professor Bernhardi“.
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Wien, 28. Januar.
Die Direktion des Deutschen Volkstheaters
hat in Erfahrung gebracht,
ß das Ministerium
des Innern den Rekurs gegen das Auf¬
führungsverbot von Artur Schnitzlers
„Professor Bernhardi“ abschlägig beschie¬
den hat. Die Entscheidung des Ministeriums des Innern
ist der Theaterleitung noch nicht intimiert worden und es ist
daher auch noch nicht bekannt, ob der abschlägige Bescheid des
Ministeriums Gründe angibt oder sich gleich der Entscheidung
der niederösterreichischen Statthalterei auf das bloße Verbot
des Stückes beschränkt. Immerhin verlautete heute, daß für
die Entscheidung des Ministeriums nicht etwa religiöse Bedenken
maßgebend gewesen seien, sondern daß man vielmehr in
einzelnen Figuren und Szenen des „Professor Bernhardi“
Angriffe auf potitische Persönlichkeiten und Parteien erblickt
habe, die nach Ansicht des Ministeriums die Bühnenaufführung
ausschließen. In Wiener literarischen und künstlerischen
Kreisen macht sich eine starke Bewegung geltend, es doch auf
irgend eine Art zu ermöglichen, das jüngste Werk des Wiener
Dichters, dem letzthin München die Aufführungsbewilligung
zugesprochen hat, unserem Theaterpubllkum zugänglich zu
machen. Man denkt an eine Aufführung des Stückes
vor geladenen Gästen und es gilt nicht als ausge¬
schlossen, daß die Direktion des Volkstheaters
selbst diesem Gedanken nahe trete.
Ueber die juristische Sachlage nach der Ent¬
scheidung des Ministeriums des Innern und die Möglich¬
keit eines weiteren Instanzenzuges wird uns
das folgende mitgeteilt:
Die Statthalterei hat die Aufführungsbewilligung
für Schnitzlers „Professor Bernhardi“ verweigert und das
Ministerium des Innern hat im Rekurswege dieser
Entscheidung zugestimmt. Jetzt fragt es sich, ob hiegegen
noch ein weiterer Instanzenzug zulässig
ist. Natürlich kann
man formell eine Klage beim Verwaltungsgerichts¬
hof erheben, entweder wegen Gesetzwidrigkeit der Verordnung
oder wegen mangelhaften Verfahrens. Aber eine derartige
Klage würde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Bemerken
zurückgewiesen, daß es sich hier um eine Ermessenssache
handle. Es käme einzig und allein der Umstand in Betracht,
ob vielleicht eine Ungesetzlichkeit im Verfahren selbst
konstatieren wäre. Es hat nämlich die Statthalterei das Gesuch
um die Aufführungsbewilligung ohne Angabe von Gründen
als ungeeignet zurückgewiesen. Man kann in dem Wert „un¬
geeignet“ unmöglich eine Begründung der Zurückweisung
blicken, denn das ist lediglich ein Pleonasmus und es bedeutet
nichts anderes, als ob die Statthalterei sagen würde:
weise dieses Stück zurück, weil ich es zurückweisen muß. Nun
gilt im administrativen Verfahren der Grundsatz, daß Ent¬
scheidungen begründet werden müssen. Man kann also in dem
Mangel jedweder Motivierung einen Verfahrensmangel er¬
blicken, worüber nach § 6 des Gesetzes über den Verwaltungs¬
gerchtshof dieser zu judizieren und eventuell zu erklären
hätte, daß die Verwaltungsbehörde neuerlich zu entscheiden
habe. Ueberdies hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
ausgesprochen, daß in Fällen, wo er wegen des freien
messens sich in die Sache nicht einlasse, auch die Art
Motivierung der Entscheidung „nicht die Natur der Ange¬
legenheit in Rücksicht auf die Kompetenz des Verwaltungsy
gerichtshofes ändert“.
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