II, Theaterstücke 25, Professor Bernhardi. Komödie in fünf Akten (Ärztestück, Junggesellenstück), Seite 931

eneneneehgeheneneschesten Peehenteneneneen shmen machen uie sunchtigare rischende Macht enghenen.
kunde, hat keine „Retigionsübung gestört", sondern höchstens Im Gegensatz zu diesen Typen stehen die gewissenlosen Ver¬
„einen Religionsdiener bei Ausübung gottesdienstlicher Ver= brecher Edmund, Jago und Cade, die mit Grundsatz die Gebote
richtungen beleidigt“, daher nur ein Vergeben verübt. Doch der Menschheit mit Füßen treten, sich außerhalb der sozialen Welt¬
nehmen wir selbst. an, es liege das Verbrechen der Religions=ordnung steilen. In diesen Gestalten Shakespeares erkennt Kohler
störung vor so handelt es sich doch nur um den Regelfall dieses die Verbrecher der Gewissenlosigkeit, die Menschen der morgl
Verbrechens, der mit „Kerker von sechs Monaten bis einem Jahr zu insanity.
bestrafen ist“. Der Verfasser stellt aber seinen Mann vor die
Geschwornen. Vor die Geschwornen gehören indes Verbrechen
nur dann, wenn auf eine mehr als fünfjährige Kerkerstrafe
zu erkennen ist. Die Geschwornen sprechen den Professor im Sinne
der Anklage schuldig und er wird dennoch nur zu zwei Monaten
Kerker verurteilt. Wieder eine Unmöglichkeit, denn die Strafe,
die nach dem Gesetze zwischen 5 und 10 Jahren beträgt, kann
nach dem außerordentlichen Milderungsrecht nicht unter ein Jahr
herabgesetzt werden. Natürlich kann es einen nicht wundern.
wenn noch eine andere Person des Stückes, ebenfalls ein Arzt,
wegen eines ärztlichen Kunstsehlers, also wieder wegen Vergehens,
gleichfalls vor die Geschwornen kommt. Wie man sieht, eine durch
keine Sachkunde getrübte Vorliebe für die Schwurgerichte. An
den dichterischen Qualitäten der Arbeit wird dadurch freilich
nichts geändert. Es find Wahrheitsfehler, so wie es Schönheits¬
sehler gibt.
Immerhin, Shakespeare war auch darin ein anderer Mann
Man könnte aus seinen Dramen die glaubwürdigsten Zeugnisse
für das Rechtswesen seiner Zeit zusammenstellen. Dieser Dichter
beherescht die juristischen Fachausbrücke und Formen mit voll¬
kommener Sicherheit. Man hat deshalb sogar versucht, ihn selbst
zum Juristen zu stempeln. Wie sich Städte um die Ehre streiten,
Geburtsort eines Unsterblichen zu sein, so ist es begreiflich, daß
auch ein Stand versucht, ihn für sich zu fordern. Dies war
bei Shakespeare der Fall, und dieses Bestreben wurde
durch das bekannte Dunkel, das über seiner Jugend¬
geschichte ruht, begünstigt. Einer der hervorragendsten englischen
Juristen, Lord John Campbell, hat es wahrscheinlich zu machen
gesucht, daß der große Dichter in seiner Jugend nicht Kälber
geschlachtet habe, wie andere behaupten, sondern ein Attorneys
Clerk gewesen sei und in dieser Eigenschaft das englische Rechts¬
leben in allen seinen Wendungen und Windungen kennen gelernt
habe. Indes scheint mir wiederum gegen jene Annahme zu
sprechen, daß er im „König Heinrich VI.“ zweiter Teil, Cade
Worte sprechen läßt, wie: „Das erste, was wir tun müssen, ist,
daß wir alle Rechtsgelehrten totschlagen" und Cade begründet
dies in seiner Weise: „Ist es nicht ein erbaumungswürdig Ding,
daß aus der Haut eines unschuldigen Lamms Pergament gemacht
wird? Daß Pergament, wenn es bekritzelt ist, einen Menschen
zugrunde richten kann?“
Auch jene Apostrophe Hamleis an den Totenschädel elnes
mutmaßlichen Juristen wird ins Treffen geführt. „Warum könnte
das nicht der Schädel eines Rechtsgekehrten sein?“ Sie ist nach
der Ansicht Campbells so vollgepfropft mit junistischen Begriffen,
daß ein junger englischer Jurist sein Exämen gut bestehen würde,
wenn er imstande wäre, diesen Abschnitt richtig zu erläutern.
Jedenfalls müssen wir zugeben, daß der Jurist und
insbesondere der Rechtshistoriker in Shakespeares Stücken
allenthalben Anziehungspunkte findet,
die Erwäßnung
der Totenschau des Coroner bei Ophelias Tode, die Betrachtung
über das Strafrecht Selbstmördern gegenüber, die Auseinander¬
setzung des Grundgedankens der Bahrprobe in „Richard III.“: „Ihr
Herren seht, des toten Heinrich Wunden öffnen den starren
Mund und bluten frisch.“ Ein Satz des Beweisrechtes im
englischen Strafvorfahren, daß die Aussage eines Sterbenden
über das an ihm veräbte Verbrochen gewichtige Kraft hat, ist dem
auf den Tod verwundeten Melun im „König Johann“ in den
Mund gelegt. So begreifen wir, daß Shakespeares Dramen
wiederholt ein Tummelplatz der Universitätsprofessoren auf ge¬
lehrtem Roß oder selbst nur Steckenpferde gewesen sind.
Bekannt ist, in wie glänzender Weise Rudolf Ihering
Shylock als Kämpfer um sein Recht aufzeigt, während der hervor¬
ragende Berliner Rechtslehrer Josef Kohler ein ganzes Buch,
„Shakespeare vor dem Forum der Jusisprudenz“, gescheieben hat.
Die auch für Laien lesenswerte Schrift Iherings, sein „Kampf
ums Recht“ ist kürzlich im Verlage der Manzschen Hofbuch¬
handlung in achzehnter Auftage erschienen. Richard Loening,
Professor zu Jena, hat sogar den Erläuterern ins Handwerk
gepfuscht und einen ausführlichen Kommentar, „Die Hamlet¬
Tragödie Shakespeares“ verfaßt und darin eine neue
Theorie zur Erktärung des Hamlet=Charakters gegeben
Stuttgart. J. G. Cotta Nachfolger). Aemer Hamlet, wie
ehr hast du dich verändert, möchte man freilich bei jeder
nenen Theorie ausru en. Bei diesem Versuche rust der Aesthetiker
##ening natürlich hie und da auch den Juristen Loening zu Hilfe,
wenn er untersucht, ob Hamlet wegen der Tötung von