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die
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anz
luß
daß
tern
der
aus¬
eits¬
11. Reigen
box 18/2
Mungssan anstritt und auch dann noch niche
Br.
F#unerkannt bleiben kann.
Sä
□
V.
Der „Neigen im Arteil eines
spre
Berliner Gerichtes.
beg
Der künstlerische Wert des Werkes anerkannt.
Pr.
(Privattelegramm des „Neuen Wiener Journals“.)
Wo
Berlin, 24. März.
zu
Schnitzlers vielangeseindeter „Reigen“ war die Grundlage
sing
einer Anklage wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, de das
Landgelicht III beschäftigte. Bei der Besitzerin einer Leihbibliothek
war neben pernographischen Schriften auch der „Reigen"lalt
J.t0
9b.Mulz 1921
beschlagnahmt worden, was die Anklage zur Folge hatte. Der
Staatsanwalt beantragte drei Monate Gefängnis
und zwei Jahre Ehrverlust sowie Be¬
schlagnahme sämtlicher Schriften, also)7 7.
auch des „Reigen“.
Das Gericht schloß sich jedoch den Ausführungen des Ver¬
teidigers an, indem es nur zu 800 Mark Geldstrafe und Be¬“ 1####
schlagnahme der Bücher erkannte, dabei jedoch ausdrücklich den
2 1
„Reigen“ in Buchform ausschloß. Nach der
Ansicht des Gerichts ist dieses Werk nicht als unzüchtig
7
im Sinne des Gesetzes auzusehen, was
jedoch, wie die Begründung sagt, kein Präjudiz für die
Ausführungen im Theater sein soll, da
das Gericht hierüber nicht zu urteilen gehabt habe. Jeden¬
falls sei der künstlerische Wert des „Reigens“ so überwiegend,
daß er nicht als unzüchtige Schrift belrachtet werden könne.
Das Gespräch mit den ###
Klose & Seidel
Bureau für Zeitungsausschnitte
Berlin NO. 43, Georgenkischplatz 21
Zeitung: Maunhair
Ort:
Datum:
Um Schnitzlers „Reigen“.
S#it der Uraufführung des Schnitzlerschen
„Reigen“ hat die Hetze gegen den Dichter und das
ihn lienende Theater nicht nachgelassen, obgleich
die
sechste Ripilkammer des Berliner Landgerichts
III
die Auffährung des Stückes als „eine sittliche Tat“
bezeichnet hat. Noch immer werden die gröbsten und
blödesten Verdächtigungen gegen die Leitung des
Kleinen Schauspielhauses ausposaunt, und weder
Frau Eysoldt noch Direktor Sladek sind gegen An¬
#beleien persönlicher Natur geseit gewesen.
Da es jedem Menschen überlassen bleibt, ob er
sc ein Tbeaterstück anfeben wi oder nicht, darf diefe
Art der Umgangsform nicht gerade als mustergültig
bezeichnet werden. Letzten Endes wird durch alle
Verbote und Hetzmanöver bekanntlich ja stets das
Gegenteil erreicht, und große Teile des Publikums,
die sich sonst um die Kunst überhaupt nicht kümmern,
fangen erst an, die Theaterzettel zu studieren, wenn
sie auf eine Sensation rechnen können.
Es verstehtl sich von selbst, daß man die Jugend
nicht in Stücke von der Art des Schnitzlerschen „Rei¬
gens“ führt, so wenig wie man ihnen die Buchaus¬
gabe (Versegpön Benjamin Harz, Berlin und Wien)
auf den Weihnachtstisch legt; eine Bevormundung
darübev hinaus aber ist keine Angelegenheit staat¬
licher Einsicht und kann deshalb niemals zum an¬
gestrebtzen Ziele führen.
F. D.
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11. Reigen
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Br.
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V.
Der „Neigen im Arteil eines
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Berliner Gerichtes.
beg
Der künstlerische Wert des Werkes anerkannt.
Pr.
(Privattelegramm des „Neuen Wiener Journals“.)
Wo
Berlin, 24. März.
zu
Schnitzlers vielangeseindeter „Reigen“ war die Grundlage
sing
einer Anklage wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, de das
Landgelicht III beschäftigte. Bei der Besitzerin einer Leihbibliothek
war neben pernographischen Schriften auch der „Reigen"lalt
J.t0
9b.Mulz 1921
beschlagnahmt worden, was die Anklage zur Folge hatte. Der
Staatsanwalt beantragte drei Monate Gefängnis
und zwei Jahre Ehrverlust sowie Be¬
schlagnahme sämtlicher Schriften, also)7 7.
auch des „Reigen“.
Das Gericht schloß sich jedoch den Ausführungen des Ver¬
teidigers an, indem es nur zu 800 Mark Geldstrafe und Be¬“ 1####
schlagnahme der Bücher erkannte, dabei jedoch ausdrücklich den
2 1
„Reigen“ in Buchform ausschloß. Nach der
Ansicht des Gerichts ist dieses Werk nicht als unzüchtig
7
im Sinne des Gesetzes auzusehen, was
jedoch, wie die Begründung sagt, kein Präjudiz für die
Ausführungen im Theater sein soll, da
das Gericht hierüber nicht zu urteilen gehabt habe. Jeden¬
falls sei der künstlerische Wert des „Reigens“ so überwiegend,
daß er nicht als unzüchtige Schrift belrachtet werden könne.
Das Gespräch mit den ###
Klose & Seidel
Bureau für Zeitungsausschnitte
Berlin NO. 43, Georgenkischplatz 21
Zeitung: Maunhair
Ort:
Datum:
Um Schnitzlers „Reigen“.
S#it der Uraufführung des Schnitzlerschen
„Reigen“ hat die Hetze gegen den Dichter und das
ihn lienende Theater nicht nachgelassen, obgleich
die
sechste Ripilkammer des Berliner Landgerichts
III
die Auffährung des Stückes als „eine sittliche Tat“
bezeichnet hat. Noch immer werden die gröbsten und
blödesten Verdächtigungen gegen die Leitung des
Kleinen Schauspielhauses ausposaunt, und weder
Frau Eysoldt noch Direktor Sladek sind gegen An¬
#beleien persönlicher Natur geseit gewesen.
Da es jedem Menschen überlassen bleibt, ob er
sc ein Tbeaterstück anfeben wi oder nicht, darf diefe
Art der Umgangsform nicht gerade als mustergültig
bezeichnet werden. Letzten Endes wird durch alle
Verbote und Hetzmanöver bekanntlich ja stets das
Gegenteil erreicht, und große Teile des Publikums,
die sich sonst um die Kunst überhaupt nicht kümmern,
fangen erst an, die Theaterzettel zu studieren, wenn
sie auf eine Sensation rechnen können.
Es verstehtl sich von selbst, daß man die Jugend
nicht in Stücke von der Art des Schnitzlerschen „Rei¬
gens“ führt, so wenig wie man ihnen die Buchaus¬
gabe (Versegpön Benjamin Harz, Berlin und Wien)
auf den Weihnachtstisch legt; eine Bevormundung
darübev hinaus aber ist keine Angelegenheit staat¬
licher Einsicht und kann deshalb niemals zum an¬
gestrebtzen Ziele führen.
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