II, Theaterstücke 11, (Reigen, 0), Reigen. Zehn Dialoge, Seite 914

11. Reigen
box 18/2
1. Beibsatt
Berliner Tageblatt
Druck und Verlag von Rudolf Mosse in Berlin.
es
Märlische Giederftagen.
n1
Von Rechtsanwalt Dr. Max Tion.
Ober¬
fassung des Steuerpflichtigen Spekulationsabsicht anzunehmen und
Börsenspekulation und Steuer.
die Steuer zu veranlagen. Hiergegen steht dem Steuerpflichtigen
n. oft
das ordentliche Rechtsmittelverfahren zu, in welchem die Entschei¬
Das Börsenfieber, von dem weite Kreise ergriffen sind, hat auch
ie sich
dungen nach der freien Ueberzeugung des Gerichts ergehen (§ 258
steuerliche Wirkungen, die zunächst bei der Veranlagung zur Ein¬
n. In
AbgO.). Entsprechend der Praxis des Preußischen OBG, wird
kommensteuer im Januar des nächsten Jahres sich fühlbar mache
z der
man anzunehmen haben, daß das Vorliegen der Speku¬
werden. Nach § 11 Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes ist der Ge¬
g und
richtigen Rechts¬
der
wvinn aus der Veräußerung eines Gegenstandes steuerpflichtig, wenn
lationsabsicht als Frage

und
sein Erwerb zum Zwecke gewinnbringender Wiederveräußerung er
anwendung auch der Nachprüfung durch den Reichsfinanzhof
iesolbe
folgt ist. Die Absicht beim Erwerb ist also jetzt maßgebend, im
unterliegt.
bald
Gegensotz zum bisherigen Recht, wonach es auf die Spekulations¬
Steuerpflichtiger Gewinn ebenso wie abzugsfähiger Verlust liegt
#r be¬
absicht bei der Beräußerung des Gegenstandes ankam. Wann
im übrigen nur bei wirklich erfolgtem Verkauf von
vo der
wird nun Spekulationszweck anzunehmen sein? Die ordnungsmäßige
nicht schon bei bloßer Kursver¬
Wertpapieren vor
eutsch¬
Papiere schon vor dem 31. De¬
Verwaltung von Kapitalvermögen erfordert seine „Anlegung“, das
Soweit
änderung.
25
Aus¬
heißt seine Ueberlassung an andere als Forderung oder zum Erwerb
zember 1919 erworben waren, muß, wenn dann überhaupt
von Gesellschaftsrechten, vor allem durch Einzahlung auf einer Bank
Spekulationsabsicht angenommen werden kann, der Notopferkurs
oder Sparkasse, durch Ankauf von Staatspapieren und anderen
zugrunde gelegt werden.
öffentlichen Anleihen oder durch Erwerb von dividendentragenden
ichen
Effekten. Früher spielte hierbei neben dem Erfordernis der Sicher¬
Ideelle Werte sind nicht steuerpflichtig. Das preußische
ältnis¬
heit die Rentabilität die Hauptrolle. Daher konnte man vor dem
Oberverwaltungsgericht hat in einer Besitzsteuersache ausgesprochen,
t und
Kriege eine maßgebende Unterscheidung darin finden, ob jemand
daß weder der gute Ruf einer Firma noch ihre Kundschaft zum steuer¬
rphyr,
pflichtigen Betriebsvermögen gerechnet werden könne, auch wenn da¬
einen Gegenstand in der Absicht angeschafft hat, ihn „als Gebrauch¬
durch der Verkaufswert des Geschäfts und seine Rentabilität wesent¬
in ge¬
wert zu behandeln“ oder als „Verkaufswert“, ob er also aus dem
lich erhöht werde und auch wenn solche ideellen Werte entgeltlich er¬
tsbilde
Besitze des Gegenstandes Vorteile ziehen wollte, oder aus seinem
worben seien. (Entscheidung vom 2. Oktober 1920, K. XIII 16/18).
Wechsel
Verkauf, wobei die Vorteile aus dem Besitze wohl ausnahmslos
Hiermit stellt sich das Oberverwaltungsgericht entschieden auf den
ir zur
in dem Ertrage, also den Zinsen oder Dividenden, erblickt wurden.
Standpunkt, der für eine Vermögenssteuer als der allein richtige an¬
Kräften
Mit der Umwälzung aller Verhältnisse haben sich auch die Er¬
erkannt werden kann, allerdings im Gegensatz zu den Entscheidungen
kungen)
wägungen bei der Kapitalanlage verändert. Die Frage der Renta¬
anderer Gerichtshöfe, welche ohne Unterschied zwischen Vermögens¬
ich ver¬
bilität ist gegenwärtig so gut wie völlig in den Hintergrund ge
und Ertragssteuer den entgeltlich erworbenen Wert der Kund¬
eringer
treten gegenüber der Frage der Sicherheit und der Vermeidung von
chaft zum steuerpflichtigen Vermögen rechnen wollen. Das Ober¬
verwaltungsgericht leitet seine Entscheidung auch nicht aus dieser.
gen au
Verlusten durch die andauernde Geldverschlechterung. Die Belassung
eines Erachtens allein zutreffenden Unterscheidung ab, sondern aus
Berge
größerer Geldmittel auf der Bank oder Sparkasse setzt den Eigen
dem Wortlaut des Gesetzes und der Analogie des Ergänzungssteuer¬
edingen
tümer, ganz abgesehen von dem besonders bei Banken verhältnis¬
gesetzes. Der Streit um diese Frage hat damit einen Schritt vor¬
mäßig geringen Ertrage vor allem mit Notwendigkeit dem Verluste
wärts gemacht, ist aber noch nicht abgeschlossen.
durch Verringerung des Geldwertes aus. Die Anlage in Fonds
ber nur
Zinsverluste bei der Umsatzsteuer. Bei dem lebhaften Aus¬
und sonstigen öffentlichen Anleihen droht, wie nun die Verhält¬
spielt
fuhrhandel, der infolge des niedrigen Markstandes herrscht,
uf dessen
nisse zur Zeit sich leider gestaltet haben, den Besitzer keines¬
der Vergütungsantrag derjenigen Gewerbetreibenden, welche die
wegs mehr vor Verlust zu schützen. So wird man, wenigstens vom
Ware unmittelbar in das Ausland verkaufen, nach § 4 Umsatzsteuer¬
privatwirtschaftlichen Standpunkt aus, die Erlangung von „Sach
gesetz eine erhebliche Rolle; danach wird einem solchen Ausfuhrhändler
g. Viele
werten“ oder verbrieften Rechten mit realen Unterlagen als ein Er
die Umsatz= und vor allem die Luxussteuer vergütet, die in seinen
lechanisch
ordernis sorgsamer Vermögensverwaltung anzusehen haben, sofern die
eigenen Einkaufspreis eintalkuliert war. Eine Verzinsung der zu
us ihnen
vergütenden Beträge ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch aus
Kurshöhe den Realwert nicht bereits übersteigt und allzuheftige Kurs¬
§ 132 Reichsabgabenordnung nicht herzuleiten. Derartige Anträge
erhalten,
chwankungen die Eignung der Papiere als Anlagewerte nicht aus¬
erfordern aber bei den größeren Umsatzsteuerämtern infolge ihrer
getragen
schließen. Der Erwerb insbesondere von Aktien, der auch unter den
Arbeitsbelastung erhebliche Zeit, durchschnittlich ein Vierteljahr, oft¬
vitterung
früheren Verhältnissen durchaus nicht etwa ohne weiteres die Speku¬
aber auch fast sechs Monate. Besonders bei der Luxussteuer, ei der
lationsvermutung zur Folge hatte, wird dazu gegenwärtig noch weit
es sich um große Beträge handelt, fällt die Versagung der Verzinsung
lbdachung
weniger dienen können. In zweiter Linie erscheint übrigens auch
erhablich ins Gewicht: der Staat ist hier auf Kosten des Steuer¬
deren sie;
die Hoffnung auf gute Erträgnisse bei den hohen Dividenden und
pflichtigen ohne Grund bereichert.
r Wechsel
günstigen Bezugsrechten besser gewahrt, als dies bei festverzins¬
Einwirkung der neuen Steuern auf Tantieme und Ge¬
lichen Papieren der Fa#zu sein pflegt. Daß neben diesen Er¬
winnanteile. Die starke Erhöhung der Einkommen= und Körper¬
der Tal¬
wägungen au“ die Absicht bestehen kann, bei sich bietender Ge¬
chaftssteuer macht sich auch bei der Berechnung von Tantiemen und
ger aber
legenheit die Aktien mit Gewinn zu veräußern, genügt für den
onstigen Gewinnbeteiligungen geltend. Bei juristischen Personen
sto enger
stellt die Körperschaftssteuer einen Teil der Geschäftsunkosten dar;
Tatbestand des Gesetzes nicht: denn die Spekulationsabsicht muß,
sie vermindert daher den Betrag, von welchem die Tantieme von
dies wird
wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt, die vorherrschende, für den
Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen zu berechnen ist. Dabei ist
irung und
Erwerb bestimwende gewesen sein. So hat das Oberverwaltungs¬
die Gesellschaft bilanzrechtlich befugt, ja verpflichtet, als Schuld in
ausgestal¬
gericht ausgeführt, daß die Gewinnabsicht die einzig maßgebende
die Bilanz jedes abgelaufenen Geschäftsjahres den dafür zu ent¬
Ursache für den Erwerb gewesen sein müsse; „wenn dagegen die
richtenden Steuerbetrag aufzunehmen. Das Jahr 1920 ist hierdurch
die Lage¬
ernstliche Absicht einer Vermögensanlage, sei es auc
sogar doppelt betroffen, weil die Steuerschuld für das Jahr 1919
glich hori¬
einer vorteilhaften, vorhanden war, wenn etwa auch
erst im Jahre 1920 entstanden ist. Bei Unternehmungen ohne ju¬
ldende Be¬
zugleich an die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer späteren
ristische Persönlichkeit ist die Einkommensteuer regelmäßig von den
gelöst, zer¬
einzelnen Gesellschaftern als deren persönliche Verpflichtung zu
Wertsteigerung gedacht wurde, dann ist selbst im Falle
die umbil
tragen, dagegen nicht zu den Geschäftsunkosten zu rechnen. In den
einer später tatsächlich eingetretenen und reali¬
Fällen aber, in denen früher bei der Tantiemeberechnung auch die
erschiedener
sierten Werterhöhung die Annahmc eines
auf den Geschäftsgewinn enifallende Einkommensteuer abgesetzt
eine besitzen
steuerpflichtigen Spekulationsgewinnes aus¬
wurde, ist nunmehr ebenso wie bei der Körperschaftssteuer zu ver¬
Jasalt), oder
geschlossen.“ (O.=V.=G., Band 10, S. 64.)
fahren, nur daß sich hier die Steuererhöhung noch ganz erheblich
ie Neigung
Man wird hiernach Spekulationsabsicht regelmäßig nur annehmen
mehr auswirkt.
können, wenn es sich im Verhältnis zum Vermögen um umfangreiche
Edelsteine, Perlen, Gold= und Silberschmuck ##ren in der
s allerdings
An= und Verkaufsgeschäfte handelt, wenn ferner An= und Verkauf
Steuererklärung zum Reichsnotopfer nach dem amtlichen Formular#
g die Ober¬
eines Papiers verhältnismäßig rasch aufeinanderfolgen. Die Anlage
abweichend vom
Wortlaut des Gesetzes nicht mit ihrem Gesamtwert,
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