Liebelei
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KLT
7
BERLIN WB-PAAUERSTR. 8364
400
4
U N
W
aschl. sämtlicher Beilagen): Monatl, 6 G.=M.
M. ausschl. Zustellgebähren. Ausland exkl. Postaufse
mm=Zeile 30 Goldyf
nseigenpreio: Die 8gest
t. am=Zeile 1 G.=M. — Die Preise verstehen sich netto K
Erfüllungsort für die beiderseit. Verpflichtungen Berlin=Mitte.
mntereneneneeng
Junge.
Heilighaltung der Osterzeit.
Als erste der Länderregierungen im Reiche
hat das Schweriner Ministerium Be¬
stimmungen über die Heilighaltung der
Osterzeit herausgegeben. Die Bestimmungen
erstrecken sich auf den Zeitraum vom 27. März
bis 17. April 1927. Für die Lichtspieltheater
gelten folgende Paragraphen:
Unter 2 der Verordnung heißt es:
Es sollen zugelassen sein:
a) für Palmsonntag die Veranstaltung von
Vorstellungen und Konzerten ernsten Charal
in Kirchen und stehenden Theatern son
4 Uhr ab in Lichtspieltheaternd
führung von Filmen, die ernsten Che
sind und von der Bildstelle des Zentra
tuts für Erziehung und Unterricht in Berlin
oder der bayerischen Bildstelle in München für.
volksbildend erklärt sind“
b) in der stillen Woche von Montag bis
Donnerstag einschließlich unter der Bedingung.
daß der ernste Charakter gewahrt bleibt, Vor¬
stellungen in stehenden Theatern, Veranstal¬
tungen von Konierten, sowie unter den Voraus¬
setzungen der Ziffer 2a Vorführungen von
Filmen in Lichtspieltheatern##
c) am Ostersonntag die Veranstaltun
von Vorstellungen und Konzerten ernsten
Charakters in Kirchen und stehenden Theatern,
sowie von 4 Uhr nachmittags ab unter den
Voraussetzungen der Ziffer 2a die Vorführung
von Filmen in Lichtspieltheatern.
Für Preußen sollen die Bestimmungen
über die Heilighaltung der Österzeit in den
nächsten Tagen herauskommen. Im wesentlichen
werden sie den früheren Bestimmungen gleich¬
kommen.
Widerstand gegen die
englische Kontingent¬
Dorlage.
(Telegramm unseres Londoner
Korrespondenten.)
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BERLIN WB-PAAUERSTR. 8364
400
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aschl. sämtlicher Beilagen): Monatl, 6 G.=M.
M. ausschl. Zustellgebähren. Ausland exkl. Postaufse
mm=Zeile 30 Goldyf
nseigenpreio: Die 8gest
t. am=Zeile 1 G.=M. — Die Preise verstehen sich netto K
Erfüllungsort für die beiderseit. Verpflichtungen Berlin=Mitte.
mntereneneneeng
Junge.
Heilighaltung der Osterzeit.
Als erste der Länderregierungen im Reiche
hat das Schweriner Ministerium Be¬
stimmungen über die Heilighaltung der
Osterzeit herausgegeben. Die Bestimmungen
erstrecken sich auf den Zeitraum vom 27. März
bis 17. April 1927. Für die Lichtspieltheater
gelten folgende Paragraphen:
Unter 2 der Verordnung heißt es:
Es sollen zugelassen sein:
a) für Palmsonntag die Veranstaltung von
Vorstellungen und Konzerten ernsten Charal
in Kirchen und stehenden Theatern son
4 Uhr ab in Lichtspieltheaternd
führung von Filmen, die ernsten Che
sind und von der Bildstelle des Zentra
tuts für Erziehung und Unterricht in Berlin
oder der bayerischen Bildstelle in München für.
volksbildend erklärt sind“
b) in der stillen Woche von Montag bis
Donnerstag einschließlich unter der Bedingung.
daß der ernste Charakter gewahrt bleibt, Vor¬
stellungen in stehenden Theatern, Veranstal¬
tungen von Konierten, sowie unter den Voraus¬
setzungen der Ziffer 2a Vorführungen von
Filmen in Lichtspieltheatern##
c) am Ostersonntag die Veranstaltun
von Vorstellungen und Konzerten ernsten
Charakters in Kirchen und stehenden Theatern,
sowie von 4 Uhr nachmittags ab unter den
Voraussetzungen der Ziffer 2a die Vorführung
von Filmen in Lichtspieltheatern.
Für Preußen sollen die Bestimmungen
über die Heilighaltung der Österzeit in den
nächsten Tagen herauskommen. Im wesentlichen
werden sie den früheren Bestimmungen gleich¬
kommen.
Widerstand gegen die
englische Kontingent¬
Dorlage.
(Telegramm unseres Londoner
Korrespondenten.)