II, Theaterstücke 5, Liebelei. Schauspiel in drei Akten, Seite 1782

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Liebeler

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Unternehmen für Zeitungs-Ausschnitte
WIEN, I., WOLLZEILE 11
TELEPHON R-23-0-43
Ausschnitt aus:
Osterr. Fimzstuung ian,
vom:
28 Our
Strafanzeige gegen zwei
französische Firmen
Wegen Verletzung des Urheber¬
rechtese hat im Namen des Erben nach
Arthur Schnitzler, Herrn Heinrich
Schnitzler, der Wiener Rechtsanwalt
Dr. Norbert Hoffmann gegen die Alma
Film und die Societé Astra Film, Paris,
eine Strafanzeige in Paris erstattet
und gleichzeitig um Beschlagnahme
eines unter dem Titel „Liebelei“ unbe¬
rechtigterweise hergestellten Tonfilms
in französischer Sprache ersucht.
Die Vorgeschichte dieser Anzeige ist
folgende: Zwischen der Cinema, Berlin,
und Dr. Norbert Hoffmann als Ver¬
treter der Verlassenschaft wurde am
23. Juni 1932 ein Uebereinkommen ge¬
troffen, womit der Cinema das aus¬
schließliche Recht übertragen wurde.
nach dem Schauspiel „Liebelei“ einen
Tonfilm, jedoch nur in deutscher
Sprache, herzustellen. Der genannten
Firma, der das Recht vorbehalten war.
innerhalb einer bestimmten Frist eine
Erklärung abzugeben, daß sie eine
französische Version herstellen wolle,
ist dieses Rechtes verlustig gegangen.
da sie die Vertragsbestimmungen nicht
erfüllt hat. Auf Grund des Vertrages
wurde durch die Elite Tonfilm ein
deutscher Tonfilm unter dem Titel
„Liebelei“, hergestellt. Am 17. Fe¬
bruar 1933 übertrug die Elite durch
Vermittlung der Cinema an die Astra
Film, Paris, das Recht zur Aufführung
und Auswertung des deutschen Tön¬
films in Frankreich und den Kolonien.
jedoch mit dem Recht, auch eine Ver¬
sion in französischer Sprache herzu¬
stellen, wodurch die Elite Tonfilm in
die Rechte Heinrich Schnitzlers unbe¬
fugt eingegriffen hat. Die Astra Film
ging nun daran, eine französische Ver¬
sion herzustellen. Als Dr. Hoffmann da¬
gegen Verwahrung einlegte, versuchte
die Cinema das Recht zur Herstellung
einer französischen Version zu erwer¬
ben. Dr. Hoffmann erklärte jedoch
namens der Verlassenschaft den Rück¬
tritt vom Vertrage, da die Cinéma die
ihr vertraglich obliegenden Pflichten
nicht erfüllt hatte, so daß die Gesell¬
schaft das Recht zur Herstellung einer
französischen Version nicht erworben
hat. Trotzdem stellte die Alma Film
einen französischen Tonfilm nach dem
Schauspie! „Liebelei“ her und übertrug
dem Comptoir Française den Verleih
dieses Films. Die Alma Film und Astra
Film haben also unbefugt in die Rechte
Heinrich Schnitzlers als Erben des Ur¬
hebers eingegriffen, da diesen Firmen
bekannt war, das weder die Cinema
noch die Elite über das Urheberrecht
verfügte.