VII, Verschiedenes 11, 1899–1901, Seite 35

)
box 41/1
1. Miscellanens
Und Herr Bukovics behauptet — bei einer Gerichts¬
verhandlung würde er es wohl beeiden —, er habe Herrn
Rudolf Holzer nicht das Ehrenwort gegeben, dass er
##
dessen Stück im Herbst 1899 aufführen werde. So hat
Herr Holzer, als er meinen Gewährsmännern von einem
Ehrenwort und einem Ehrenwortbruch sprach, eine
Unwahrheit gesagt und gibt dies zu, so lange er der
Erklärung des Directors nicht widerspricht. Bei einer
Gerichtsverhandlung würde er wohl beeiden, dass
er nie ein Ehrenwort empfangen habe, und bei
einer Gerichtsverhandlung würde sich wohl noch
klarer herausstellen, dass er seinerzeit meine Gewährs¬
männer und somit auch mich irreführte. Aber das,
was Herr Holzer vor einer eventuellen Beeidigung
über diese Angelegenheit herumerzählt, ist eben
gleichgiltig, Herr Holzer kann von keiner Macht
der Erde gezwungen werden, außergerichtlich die
Wahrheit zu sagen, und ich habe nur die erfreuliche
Thatsache zu vermerken, dass der Theaterunternehmer
die Hilflosigkeit eines jungen Autors, dessen ich
mich annehmen wollte, nicht ausgenützt, ihn nicht
in seinen Erwartungen betrogen und überhaupt nichts
gethan hat, was Herrn Holzer schädigen oder Herrn
Bukovics in der öffentlichen Meinung herabsetzen
könnte. Ich kenne Herrn Holzer nicht persönlich und
habe mich für ein allgemeines autorrechtliches Interesse
eingesetzt, da ich seine Sache gegen Herrn Bukovics
führte, wie sechs Wiener Theaterkritiker die Sache des
haben. Könnte es nicht auch geschehen, dass dié
sechs journalistischen Nothhelfer des Herrn Schnitzler
bekennen müssten, sie hätten ihr kränkendes Ver¬
langen, dass Herrn Schlenthers =in Ausübung seines
Amtes hinausgegebenes Wort einer gewissen Ver¬
lässlichkeit nicht entbehre:, auf Grund einer
vor¬
schnellen und einseitigen Information gestellt? Herr
Schlenther hat den Sachverhalt aufgeklärt, aber
die Herren waren nicht so loyal, eine Erklärung ab¬
——
zugeben, wie ich es heute, ohne gezwungen zu sein,
thue. Gebrochenes Wort — gebrochenes Ehrenwort:
unter Männern wiegt der Vorwurf gleich schwer. Und
ist’s ein Unterschied, weil-dort Herr Schnitzler persönlich
hier Herr Holzer indirect, durch verlässliche und
honorige Freunde, informiert hatte? Und auf welcher
Seite war der bessere Glaube? Die sechs Kritiker
haben wie ich eine fremde Sache zu der eigenen
gemacht. Aber sie haben einen persönlichen Freund,
ich einen mir völlig unbekannten Autor geschützt; sie
hatten sichtlich einer alten Animosität gegen Herrn
Schlenther den neuen Vorwand gefunden, ich wollte
gegen den mir völlig gleichgiltigen Herrn Bukovics eine
principielle Frage erörtern. Die Gegenerklärung des
Burgtheaterleiters hat bewiesen, dass die Herren mit
den Mitteln der Indiscretion und der absichtlichen
Verschweigung der Herrn Schlenther entschuldigenden
Correspondenz gearbeitet hatten. Meine Information
war lückenlos: die private Aussage des Geschädigten.
Und darum war nicht nur der bessere Glaube, auch
die bona fides auf meiner Seite. Eine zuverlässigere
Information als durch eine der betroffenen Personen gibt
es nicht, der Schädiger aber ertheilt keine Auskunft. Beim
Ehrenwortbruch selbst konnte ich nicht zugegen sein,

und eine telephonische Anfrage an Herrn Bukovics hatte
ihren Zweck verfehlt. So musste mir, was Herr Holzer
mehreren Herren gesagt, gelten. Heute erkenne ich,
dass es trotzdem nicht gilt. Das will besagen: unter
hunderten eine unrichtige Information. Sie würde mich
entehren, wenn ich sie um der Person, nicht um der
Sache willen aufgenommen hätte, wenn die Information
mit dem Kampf identisch wäre. Aber die Information
ist unrichtig, und der Kampf ist gerecht. Herr Bukovics
hat sein Ehrenwort nicht gebrochen, und die Autoren
sind der Willkür der Theaterunternehmer preisgegeben.
Die Sache bleibt, das Beispiel war schlecht gewählt.
So wenigstens versichert Herr Bukovics und würde
es bei einer Gerichtsverhandlung wohl beeiden.
S